Die 10. große Strafkammer des LG Osnabrück hat einen 62-jährigen Allgemeinmediziner aus Osnabrück am 16. 09. 2015 unter anderem wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 58 Fällen, sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 12 Fällen, öffentlichem Zugänglichmachen von Kinderpornografie in 12 Fällen und wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Darüber hinaus sprach das Gericht ein dreijähriges Berufsverbot aus und gab dem Angeklagten auf, insgesamt 75.000,- € an drei gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte einerseits große Mengen Kinderpornografie besessen hatte und einen Teil davon auch in einem für Dritte zugänglichen Ordner einer Tauschbörse gespeichert hatte. Zudem habe er in insgesamt 70 Fällen seine teilweise entkleideten Patientinnen heimlich mit einer Kugelschreiberkamera gefilmt. Dadurch habe er jeweils deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. In zwölf dieser Fälle habe er solche Patientinnen gefilmt und ohne medizinische Notwendigkeit berührt, zu denen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen ein rechtlich besonders geschütztes Behandlungsverhältnis bestand.
Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung wies das Gericht darauf hin, dass es sich die Kammer bei der Bildung einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe nicht leicht gemacht habe. Zugunsten des Angeklagten seien aber insbesondere sein umfassendes Geständnis und seine erheblichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Der Angeklagte habe schon über 160.000,- € an Schmerzensgeldleistungen an die Geschädigten erbracht. Zudem stehe er vor den Trümmern seiner familiären, beruflichen und sozialen Existenz. Die Vollziehung einer Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht geboten; Straftaten seien von ihm nicht mehr zu erwarten.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird…