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Aus­wertung von Ge­schwindig­keits­messung­en durch Private un­zu­lässig

poliscan200Dass Messungen bei denen eine Privatfirma an der Auswertung der elektronischen Aufzeichnungen beteiligt war, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, hat das AG Gelnhausen in seiner Entscheidung vom 13.3.2014 (44 OWi – 2285 Js 20682/13) festgestellt und das Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Bußgeldbehörde zurück verwiesen.

Das Gericht hat diesbezüglich folgenden Leitsatz aufgestellt:
„Werden die Messdaten einer kommunalen, stationären Geschwindigkeitsmessanlage laut Vertrag von einer Privatfirma entnommen, welche sodann eine Bildaufbereitung bzw. Bildauflistung durchführt, verstößt dies gegen die Regelungen des einschlägigen Erlasses des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006. Dies führt zu einem Beweiserhebungs- und verwertungsverbot. Soweit die Originaldaten noch unverändert der Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen, kann möglicherweise eine erneute Auswertung, ohne Beteiligung der Privatfirma, erfolgen, sodass die Sache wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung gemäß § 69 Abs. 5 OwiG an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen werden kann.“

Seine Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

Der Sachverhalt ist nicht genügend aufgeklärt:

Aus Bl. 29 ff. d. A. geht hervor, dass eine Privatfirma an der Auswertung der Messdaten/Bilder beteiligt ist. Denn laut dem von der Ordnungsbehörde vorgelegten Vertrag vom 13.05.2013 entnimmt die die Messanlage zur Verfügung stellende Privatfirma die Messdaten aus dem stationären Messgerät und führt dann eine „Bildaufbereitung/Bildauflistung“ durch.

Dies widerspricht eindeutig Ziffer 2.2 relevanten Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006 (Bl. 31 d. A.), wonach die Auswertung der Einsatzfilme/elektronische Aufzeichnungen in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Außerdem hat „der Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde“ nach Abschluss der Messungen die „Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen“ zu entnehmen.

Aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2003, 2 Ss Owi 388/02) und des OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2012, 2 Ss (Bz) 25/12 (vgl. Bl. 32 ff. d. A.) ergibt sich, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte. Soweit die Daten noch unverändert der örtlichen Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen, ist zu prüfen, ob diese erneut durch diese selbst, ohne Beteiligung der Privatfirma, ausgewertet werden können. Ggfs. wäre dann nach Wiedervorlage der Akte durch einen (gerichtliche beauftragten) Sachverständigen aufzuklären, ob eine korrekte, ausschließlich behördliche, Auswertung vorliegt.

Die Sache war deshalb gemäß § 69 V OwiG zunächst an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.

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Veröffentlicht: 17. April 2014 Ohne Gewähr...

Kategorie: OWiG, Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: 2014, Beschluss, Blitz, Bußgeld, Entscheidung, OWi, OWiG, Radar

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