• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Das letzte Wort des Angeklagten muss das letzte Wort sein

Nach § 258 StPO ist dem Angeklagten das letzte Wort zu gewähren. Tritt das Gericht nach dem letzen Wort des Angeklagten nochmals in die Verhandlung en, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren.

In dem vom BGH mit Beschluss vom 5.2.2019 (3 StR 469/2018) entschiedenen Verfahren erhielt der Angeklagte zu nächst das letzte Wort. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und „die Sach- und Rechtslage erhörtert“. Hiernach wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und an einem anderen Tag das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt wurde.

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Verden auf, da in der Erörterung der Sach- und Rechtslage ein Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen wäre und dem Angeklagen demgemäß vor der Urteilserkündung erneut das letzte Wort hätte gewährt werden müssen.

Aus den Enstcheidungsgründen:
[…]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. März 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau-bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es Anordnun-gen über die Vollstreckungsreihenfolge und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, dass § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verletzt worden sei, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Angeklagten erhielten in der Hauptverhandlung am 1. März 2018 nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen jeweils das letzte Wort. Anschließend wurde die Hauptverhandlung um 11.35 Uhr unterbrochen und um 11.45 Uhr fortgesetzt. Sodann wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Danach wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und am 7. März 2018 fortgesetzt. An diesem Tag wurde das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt worden war.
Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, wozu und mit welchem Inhalt die Erörterungen geführt wurden. Denn der Senat ist hier auch ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Erörterungen in der Lage zu beurteilen, ob der gerügte Verfahrensverstoß vorlag.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde. Insoweit gilt:
Gemäß § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht danach erneut in die Beweisaufnahme ein, ist dem Angeklag-ten wiederum das letzte Wort zu erteilen. Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verloren (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551 mwN).

Der Wiedereintritt in die Verhandlung muss nicht förmlich, sondern kann auch konkludent durch Vornahme einer Prozesshandlung geschehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 – 2 StR 146/03, NStZ 2004, 505, 507). Ob von einem Wiedereintritt in die Verhandlung auszugehen ist, ist anhand der konkre-ten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Maßgeblich ist, ob es sich um einen Verfahrensvorgang handelt, der für die Sachentscheidung des Tatgerichts von Bedeutung sein kann (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Das ist beispielsweise nicht der Fall bei einer bloßen Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 – 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14), bei einer Erset-zung eines Pflichtverteidigers (BGH, Beschluss vom 17. September 1981 – 4 StR 496/81, juris Rn. 11) oder bei der Kundgabe eines Negativattests im Sinne des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO. Ein Verfahrensvorgang, der Einfluss auf die Sachentscheidung haben kann, ist demgegenüber jede Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt sowie jede Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wille des Ge-richts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
Gleichermaßen verhält es sich, falls – wie hier – „die Sach- und Rechtsla-ge erörtert“ wird (so bereits BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 5 StR 253/12, NStZ 2012, 587). Wenngleich eine „Erörterung“ der Sach- und Rechtslage nicht notwendigerweise die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) zum Ge-genstand haben muss, so versteht es sich doch von selbst, dass sich die Erörterung „der Sach- und Rechtslage“ auf Fragen bezieht, die für die Sachentscheidung bedeutsam sind. Die in der Hauptverhandlung relevante Sach- und Rechtslage wird durch den Anklagevorwurf und die dadurch aufgeworfenen Fragen bestimmt, insbesondere diejenigen, die den Schuld- und Strafausspruch betreffen.
Danach war das Gericht hier durch die Erörterung der Sach- und Rechts-lage mit den Verfahrensbeteiligten wieder in die Verhandlung eingetreten, so dass dem Angeklagten anschließend erneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Es kann nicht ausge-schlossen werden, dass der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe in Abrede gestellt hatte, nunmehr Angaben gemacht hätte, die sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten.
Die Sache bedarf bereits deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Es kommt mithin nicht darauf an, dass auch die Rüge der Verlet-zung von § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO durchgedrungen wäre und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt hätte. Insoweit beanstandet die Revision zu Recht, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 – 4 StR 584/93, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; vom 16. Juni 2004 – 1 StR 166/04, NStZ-RR 2004, 297; vom 2. September 2009 – 5 StR 311/09, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 10).
[…]

BGH 3 StR 469/18 vom 5. Februar 2019

(7 / 492)

Ähnliche Beiträge:

  • Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
    Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
  • Anwalt muss sicher­stellen, dass bei Über­mittlung per beA die richtig­en Doku­men­te an das richtige Ge­richt ver­sandt wer­den
    Anwalt muss sicher­stellen, dass bei Über­mittlung per beA die richtig­en Doku­men­te an das richtige Ge­richt ver­sandt wer­den
  • Keine Ein­zieh­ung von Tat­er­träg­en wenn der Ge­schädig­te ent­schädigt wurde
    Keine Ein­zieh­ung von Tat­er­träg­en wenn der Ge­schädig­te ent­schädigt wurde

Veröffentlicht: 9. April 2019 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2019, BGH, Entscheidung, Letzte Wort, § 258 StPO

Haupt-Sidebar

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Bestellung eines Pflicht­­verteid­ig­ers, wenn im Straf­­­befehl­­ ein Ver­­­ge­hen, zu­­vor jedoch ein Ver­brec­h­en zur Last ge­legt wurde

  • Nur wenn der Anwalt selbst versendet ist eine qualifizierte Signatur nicht erforderlich
  • beA-Karten Fehlproduktion?
  • Be­sitz­en im Sin­ne des Be­täub­ungs­mittel­ge­setz­es (BtMG)
  • Förm­lich­keiten beim Selbst­lese­ver­fahren nach § 249 II StPO
  • Mutter­schutz: 266 oder 280 Tage schwanger?
  • Das Urteil muss recht­zeitig zur Akte ge­langen, auch wenn der Richter in Ur­laub geht
  • Internet und E-Mail in der Haftzelle?
  • Keine Trunk­en­heits­fahrt mit dem Fahr­rad, wenn das Fahr­rad geschoben wird
  • Tatein­heit bei An­bau und Be­sitz von Be­täubungs­mitteln
  • Keine Ein­zieh­ung von Tat­er­träg­en wenn der Ge­schädig­te ent­schädigt wurde

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz