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Haft in Slowenien ist 1:1 anzurechnen

Gittertür-200Nach § 51 IV StGB ist dann, wenn eine ausländische Haftzeit bzw. Freiheitsentziehung auf die zu verhängende Strafe anzurechnen ist, vom Gericht der Maßstab nach dem die Haft anzurechnen ist, zu bestimmen.

Dabei hat das Gericht abzuwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch den ausländischen Strafvollzug oder die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung widerfahren ist, und wie viel dieses Übel von demjenigen vorweggenommen hat, mit dem ihn das inländische Urteil belasten will. Eine solche Anrechnung erfolgt dann nicht 1:1, wenn besondere Belastungen bei der ausländischen Freiheitsentziehung durch erheblich erschwerte Haftbedingungen konkret festzustellen sind. Maßgeblich sind die Haftbedingungen im jeweiligen Einzelfall, also in der konkreten Haftanstalt.

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2015 (3 StR 403/15) hat der BGH festgestellt, für eine in Slowenien erlittene Auslieferungshaft „ein anderer Maßstab als 1:1“ nicht in Betracht komme.

Veröffentlicht: 28. Januar 2016 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2016, Beschluss, BGH, Entscheidung, Haft, § 51 StGB

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