In seinem Beschluss vom 12. Mai 2006 hat sich das Oberlandesgericht Köln in dem Verfahren 2 Ws 188/06 mit der Ablehnung eines Antrages auf Pflichtverteidigerbestellung befasst.
Es hat hierzu ausgeführt, dass die Ablehnung der Bestellung des vom Angeklagten benannten Pflichtverteidigers nur unter engen Voraussetzungen möglich ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann.
I.
Dem Angeklagten und weiteren drei Personen wird Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angelastet. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 09.01.2006 wurde vom Landgerichts Bonn am 23.03.2006 zur Hauptverhandlung zugelassen, die am 04.08.2006 beginnen soll.
Rechtsanwalt S. hat sich noch im Ermittlungsverfahren zum Verteidiger des Angeklagten bestellt und nach Erhebung der Anklage seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der zuständigen Jugendstrafkammer mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und Rechtsanwalt T. zum Pflichtverteidiger bestellt. Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Vorkommnissen – wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen – in einem früheren Verfahren vor der Strafkammer (22 Z 3/05) und einem Verfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 G 1/04) wird darin ausgeführt, dass Rechtsanwalt S. „zu einem sachgerechten und verfahrensfördernden Handeln nicht gewillt oder in der Lage ist“. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde wird im einzelnen dargelegt, warum sich der Sachverhalt aus Sicht des Verteidigers entweder anders darstellt oder aber warum es sich um sachgerechte Verteidigung gehandelt habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der Senat vertritt seit längerem die Auffassung, dass die Frage der Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung nicht zu den Maßnahmen gehört, die gemäß § 305 StPO der Beschwerde entzogen sind (OLG Köln NStZ 1991, 248). Hieran hält er fest.
2. § 142 Abs. 1 S. 3 StPO lässt es – ausnahmsweise – zu, dass der Vorsitzende nicht den vom Angeklagten benannten Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt, wenn wichtige Gründe entgegenstehen. Als solche Gründe kommen nur Umstände in Betracht, die besorgen lassen, dass der Zweck der Bestellung zum Pflichtverteidiger, nämlich die Gewährleistung einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten, durch Bestellung dieses Verteidigers nicht erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen sind ohne weiteres gegeben, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Verteidiger überhaupt an der Hauptverhandlung teilnehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2006 – 2 BvQ 10/06 -, Beschluss des Senats vom 17.08.2005 – 2 Ws 317/05 -). Auch fehlende Kenntnisse können der Bestellung zum Pflichtverteidiger entgegenstehen (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 22005, § 142 Rdnr. 3 m. w. N.). Dasselbe gilt, wenn bekannt ist, dass der Verteidiger nicht bereit ist, ohne zusätzliche Zahlungen des Angeklagten in dem gebotenen Umfang tätig zu werden oder wenn die Gefahr einer sachwidrigen Verteidigung aufgrund von Interessenkollisionen besteht (OLG Hamm NStZ 2004, 641).
Ein wichtiger Grund dafür, den vom Angeklagten gewünschten Verteidiger nicht zum Pflichtverteidiger zu bestellen, liegt auch darin, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser seine Stellung als Verteidiger zu verfahrensfremden Zwecken missbrauchen wird. Wer gemäß § 138a StPO als Verteidiger ausgeschlossen werden könnte, braucht nicht zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Insoweit kommt auch ein (drohender) Missbrauch von Verfahrensrechten in der Hauptverhandlung gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO als Ausschlussgrund in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 138a Rdnr. 11 m. w. N.). Dem steht es gleich, wenn der Verteidiger in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hat, das seine Abberufung als Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund rechtfertigen würde und konkreter Anlass besteht, mit einer Wiederholung dieses Verhaltens zu rechnen (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 248, 249; KG StV 1993, 236). Einen solchen Fall hat der Senat – gerade auch in Bezug auf Rechtsanwalt S. – grundsätzlich angenommen, als Pflichtverteidiger durch ihren Auszug aus der Hauptverhandlung deren Fortsetzung verhindert haben (OLG Köln NJW 2005, 3588).
Der Senat hält die vorstehend dargestellten Ausnahmefälle, die im Interesse der Freiheit der Verteidigung von staatlicher Beaufsichtigung und Bevormundung streng zu handhaben sind (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 248, 249; KG StV 1993, 236), bereits auf der Grundlage des vom Kammervorsitzenden zugrunde gelegten Sachverhalts, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer zumindest teilweise bestreitet, nicht für gegeben. Der Senat schließt es allerdings ausdrücklich nicht aus, dass die Nichtbestellung zum Pflichtverteidiger darüber hinaus im Interesse des Angeklagten auch gerechtfertigt sein kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verteidiger durch Störung der Verhandlungsabläufe, z. B. durch verspätetes Erscheinen, Unterbrechung anderer Verfahrensbeteiligter oder völlig unangemessenen Sprachgebrauch, eine nachhaltige Beeinträchtigung der Verhandlungsatmosphäre erstrebt, die in nicht hinnehmbarer, von den prozessualen Rechten des Beschuldigten nicht gedeckter Weise die Wahrheitsfindung erschwert. Hier kann bei einer Gesamtwürdigung der dem Verteidiger angelasteten Vorfälle ein wichtiger Grund i. S. des § 142 Abs. 1 S. 3 StPO nicht angenommen werden, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt:
„Mit seinen die ablehnende Entscheidung begründenden Ausführungen, der Verteidiger habe in einer Reihe von früheren Strafverfahren eine Neigung zu unredlichen Verhalten gezeigt und nach dem Prinzip der sachwidrigen Konfliktverteidigung agiert, beabsichtigt das Landgerichts offensichtlich, eine nicht konfrontationsfreie Verteidigungsstrategie zu kennzeichnen, welche die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in nicht mehr hinnehmbarer Weise ausnutzt. Die hierfür gewählte, als Vorwurf ausgestaltete Bezeichnung der „Konfliktverteidigung“ ist als Ablehnungsgrund angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens und des Anspruchs des Angeklagten auf angemessene Verteidigung nicht tragfähig. Der Verteidiger, so auch der Pflichtverteidiger, ist im Strafverfahren Organe der Rechtspflege. Gleichwohl muss der Verteidiger seinem Mandanten die aus dessen Sicht und nach eigener Beurteilung bestmögliche Verteidigung bieten. Die Angemessenheit und Notwendigkeit von Verteidigungshandeln kann daher nicht allein aus der Sicht des Gerichts beurteilt werden, sondern muss vorrangig an den Belangen des noch als unschuldig geltenden Mandanten gemessen werden. Ein nicht tolerierbares Verhalten dürfte daher nur dann anzunehmen sein, wenn die Verteidigung sich auf bloße Verfahrensobstruktionen beschränkt. Der Würdigung solchen Verteidigerverhaltens sind enge Grenzen gesetzt. Eine für das Gericht nicht oder nur schwer nachvollziehbare Verteidigungshandlung kann aus Sicht des Angeklagten noch sinnvoll und notwendig erscheinen, um eine entgegenstehende Beweisführung anzuzweifeln. Eine formal korrekt geführte Verteidigung ist, auch wenn sie alle prozessualen Möglichkeiten exzessiv ausnutzt, solange hinzunehmen, wie sie sich der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren noch verpflichtet fühlt (BGH NStZ 2005, 341). Die vom Landgericht angeführten Verhaltensweisen des Verteidigers überschreiten auch in der Vielzahl ihrer Auflistung die hierdurch gezogenen Grenzen nicht.
Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe rechtfertigen es daher nicht, die Beiordnung des Wahlverteidigers unter Zurückstellung der Interessen des Angeklagten abzulehnen.“
Die Rechtsanwalt S. angelasteten Verhaltensweisen mögen störend, teilweise nicht sachdienlich und aus Sicht des Gerichts auch ärgerlich gewesen sein. Sie waren jedoch in keinem Fall von einem solchen Gewicht, dass dadurch die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens ernsthaft gefährdet worden wäre, nicht einmal eine schwerwiegende Verfahrensverzögerung ist zu erkennen.
3. Der Senat kann jedoch nur die Entscheidung des Kammervorsitzenden insgesamt aufheben. Eine Bestellung von Rechtsanwalt S. durch den Senat kommt nicht in Betracht. Für den Senat ist nicht klar, ob Rechtsanwalt S. an den vorgesehenen Hauptverhandlungstagen zur Verfügung steht. Insbesondere muss der Kammervorsitzende aber entscheiden, ob es bei der Bestellung von Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bleiben soll, so dass der Angeklagte dann ggf. zwei Pflichtverteidiger haben würde.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.