
Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ein Urteil des Landgerichts Detmold hat den BGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 24. 1.2019 (4 StR 261/18) veranlasst, folgendes Auszuführen:
Der Senat weist – zum wiederholten Male darauf hin, dass in den Urteils-gründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form unter Auslassung ausschmückender Formulierungen dargestellt werden sollten.
Daher sind grundsätzlich – sofern nicht als Zitate unerlässlich und mit Tat-sachen belegt – Wendungen wie „koste es, was es wolle“, „er wusste ganz genau“, „er witterte eine letzte Chance“, „er wollte ganz sicher gehen, dass die junge Frau nie wieder auch nur einen Fuß lebend über die Schwelle setzt“ oder auch „der Angeklag-te war außer sich“ zu vermeiden. Ebenso sollte davon Abstand genommen werden, gedankliche Vorgänge – die zudem entsprechend beweiswürdigend belegt werden müssen – in plakativer und emotionalisierender Weise darzustellen („Hier wollte sie ihren Traum von einem glücklichen Familienleben mit dem Angeklagten verwirk-lichen!“, „dass L. sich von ihm abgewendet hatte, würde er niemals akzeptieren!“, „Das aber würde er sich nicht gefallen lassen!“).
BGH 4 StR 261/18 vom 24. Januar 2019
Formulierungen, die Wertungen enthalten und nicht durch Tatsachen belegt sind, können den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, aaO).“