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Zuständigkeit des Schwurgerichts bei Tötungsdelikt im Vollrausch

TrinkenDas Schwurgericht ist nach § 74 Abs. 2 GVG auch dann zuständig, wenn anstelle einer nach Aktenlage in Betracht zu ziehenden Verurteilung wegen Vollrauschs nach vorläufiger Bewertung auch eine Verurteilung wegen eines Kapitaldelikts oder das Anordnen einer Unterbringung jedenfalls nicht auszuschließen ist.

Gerade die in derartigen Fällen regelmäßig schwierige Auseinandersetzung mit rechtsmedizinischen, psychiatrischen und juristischen Grenzfragen erfordert die besondere Erfahrung und Sachkunde des Schwurgerichts. De lege ferenda sollte daher auch das im Vollrausch begangene Kaptaldelikt in den Katalog des § 74 Abs. 2 GVG Eingang finden.

Dies hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 21.02.2012, 1 Ws 59/12, festgestellt und wie folgt entschieden:

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 2012 wird unter Verwerfung der weiter gehenden sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 16. Januar 2012 wird zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, einen anderen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB).

Das Hauptverfahren wird vor der 13. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Hannover eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie hierdurch veranlasste notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Veröffentlicht: 24. März 2012 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Beschluss, Entscheidung, OLG, OLG Celle, Urteil, § 323a StGB

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