Im Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf Bl. 2082 das Gesetz zu Änderung des § 522 ZPO verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist.
Bislang konnten Berufungsgerichte nach § 522 Absatz 2 ZPO die Berufung in klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Der Berufungskläger hatte keine weitere Anfechtungsmöglichkeit.
Nun muß im Berufungsverfahren muss grundsätzlich immer dann mündlich verhandelt werden, wenn eine mündliche Erörterung des Rechtsstreits geboten ist.
Die Schwelle für eine Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss wird insofern heraufgesetzt, als das nun eine Berufungszurückweisung durch Beschluß nur dann erfolgen darf, wenn und soweit die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Außedem wird das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wird neu eingeführt.
Wenn eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, kann nun ab einer Beschwer von 20.000 € eine entsprechende Beschwerde eingelegt werden. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie bislang die Berufungsurteile anfechtbar.
Bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die gänderte Vorschrift bezüglich der Frage, wann eine Berufung „offensichtlich“ keine Aussicht auf erfolg hat und der Frage wann eine mündlcihe Verhandlung „nicht geboten“ erscheint, auslegen werden.
Siehe auch: Gesetzentwurf