In dem vom LSG Niedersachsen-Bremen am 5. Juli 2018 entschiedenen Verfahren (L 6 AS 80/17) wollte der Grundsicherungsträger vom Kläger – einem Kraftfahrer – die Grundsicherungsleistungen zurückgezahlt haben, da der Kläger durch eine Trunkenheitsfahrt die Hilfebedüftigkeit selbst herbeigeführt habe.
Das Sozialgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen und damit dem Grundsicherungsträger Recht gegeben.
Das LSG hat nunmehr der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Verhalten des Klägers zwar als rechtlich in höchstem Maße zu missbilligende Tat zu werten, nicht jedoch als sozialwidrig iSd § 34 SGB II einzustufen und somit die Rückforderung des Grundsicherungsträgers rechtswidrig sei.
Leitsatz:
Die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit mit der Folge des Verlusts von Fahrerlaubnis sowie Arbeitsplatz hat keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit und löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des SGB II-Trägers bei sozialwidrigem Verhalten aus (Anschluss an BSGE 112, 135 und BSG SozR 4-4200 § 34 Nr. 2).
Die Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. November 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend macht, die dem Kläger nach dem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Trunkenheitsfahrt gewährt worden sind.
Der 1957 geborene Kläger war seit dem 2. Januar 2012 als Kraftfahrer bei der Spedition E. in F. beschäftigt. Am 22. August 2014 wurde sein erstes Enkelkind geboren. Am folgenden Tag, einem Samstag feierte der Kläger diesen Anlass und trank dabei Alkohol. Als die Zigaretten ausgingen, wollte er an einer Tankstelle neue besorgen. Gegen 23h wurde er mit seinem Pkw von einer Polizeistreife angehalten, die einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,30 Promille feststellte. Gegen ihn wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 600 EUR verhängt (Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 30. September 2014). Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von noch 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Nach Ablauf einer Sperrzeit wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes (25. August bis 16. November 2014) erhielt der Kläger ab 17. November 2014 Arbeitslosengeld (Alg) I in Höhe von 24,73 EUR täglich.
Am 16. September 2014 beantragte er Alg II. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. November 2014 und 1. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte (aufstockende) Leistungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 übernahm er die Nachforderung aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung in Höhe von 66,61 EUR.
Nach Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2015 fest, dass der Kläger zum Ersatz der in der Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 gezahlten Leistungen in Höhe von 2.927,08 EUR verpflichtet sei und machte in dieser Höhe einen Ersatzanspruch geltend. Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, indem er durch besonders schwere Verletzung der ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren habe. Er habe dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Er habe den Führerschein verloren, weil er alkoholisiert ein Fahrzeug gesteuert habe (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016).
Dagegen hat der Kläger am 19. Februar 2016 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 hat der Beklagte das Erstattungsverlangen auf 2.598,64 EUR reduziert.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen:
Die Trunkenheitsfahrt sei für den Kläger vorhersehbar geeignet gewesen, zum Verlust des Arbeitsplatzes und damit zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit zu führen. Die schuldhafte Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit stelle sich als sozialwidrig dar, weil sie in Bezug zu nach dem SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen stehe.
Gegen das am 27. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Januar 2017 Berufung eingelegt: Die fristlose Kündigung sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgenommen worden. Wenn eine Inhaftierung eine bloße mittelbare Folge des Verhaltens darstelle, das als nicht sozialwidrig gelte, gelte dieses erst recht für eine private Trunkenheitsfahrt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Braunschweig vom 23. November 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 23. November 2016 zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2018 persönlich angehört.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte verwiesen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte der Staatsanwaltschaft G. (NZS 915 Js 41870/14 VRs) sowie Kopien aus den Prozessakten des Arbeitsgerichts G. (1 Ca 373/14) und den Leistungsakten der Agentur für Arbeit H. (011-043DO17515) zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich auch als begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Denn mit der Trunkenheitsfahrt, die zum Verlust des Führerscheins und nachgehend zum Verlust des Arbeitsplatzes führte, hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht iSd § 34 Abs 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) herbeigeführt.
Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2. November 2012 – B 4 AS 39/12 R – BSGE 112, 135 und vom 16. April 2013 – B 14 AS 55/12 R – SozR 4-4200 § 34 Nr 2) setzt § 34 Abs 1 SGB II als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus: Diese ungeschriebene und eingrenzende Tatbestandsvoraussetzung ist erforderlich, weil es sich bei § 34 SGB II um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Verschuldensgesichtspunkte spielen bei der Feststellung eines Hilfebedarfs keine Rolle. Dieser Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums darf nicht durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht konterkariert werden. Diesem Verständnis entspricht die Entstehungsgeschichte der Norm und die Rechtsprechung des BVerwG zu den Vorgängervorschriften im Sozialhilferecht (zB Urteil vom 24. Juni 1976 – V C 41.74 – BVerwGE 51, 61/63: „Der Nachrang-Grundsatz gebietet die Heranziehung zum Kostenersatz auch in Fällen, in denen die Hilfeleistung zugunsten von unterhaltsberechtigten Angehörigen etwa wegen Arbeitsscheu oder Verschwendungssucht des Unterhaltspflichtigen notwendig wird.“).
Entgegen den Grundsätzen des SGB II und damit „sozialwidrig“ verhält sich der Betroffene, wenn es ihm aus eigener Kraft möglich (gewesen) wäre, die Hilfebedürftigkeit abzuwenden und sein Verhalten diesen Möglichkeiten zuwiderläuft. Das Tatbestandsmerkmal des „sozialwidrigen Verhaltens“ umfasst nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4200 § 34 Nr 2 Rn 20 f) nur ein Verhalten, das (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw der Leistungserbringung gerichtet war bzw hiermit in „innerem Zusammenhang“ stand oder (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen bestand. Für die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens ist zudem erforderlich, dass die Existenzgrundlage durch das maßgebliche Verhalten selbst unmittelbar beeinträchtigt wird oder wegfällt.
Das BSG hat eine Sozialwidrigkeit verneint bei Straftaten (räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung – B 4 AS 39/12 R, vorsätzliches Handeln mit Betäubungsmitteln – B 14 AS 55/12 R), die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen. Denn der Vorwurf der Sozialwidrigkeit sei nicht in der Strafbarkeit einer Handlung, sondern darin begründet, dass der Betreffende – im Hinblick auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Mittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende – in zu missbilligender Weise sich selbst oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in die Lage gebracht hat, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen. Dagegen sei in den entschiedenen Fällen die berufliche Existenzgrundlage durch das strafbare Verhalten nicht unmittelbar beeinträchtigt worden oder weggefallen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers zwar als rechtlich in höchstem Maße zu missbilligende Tat zu werten, nicht jedoch als sozialwidrig iSd § 34 SGB II einzustufen:
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Handlungstendenz des Klägers darauf gerichtet war, seine berufliche Existenzgrundlage zu vernichten und damit zu Lasten öffentlicher Kassen hilfebedürftig iSd SGB II zu werden. Für diese Annahme besteht kein Grund. Der Kläger war seit 2012 als Kraftfahrer beim selben Arbeitgeber beschäftigt und hatte dort zu Beginn des Jahres 2014 eine Festanstellung sowie eine Gehaltserhöhung erhalten, weil der Arbeitgeber mit seinen Leistungen zufrieden war.
Es bestand auch kein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen. Das BSG (SozR 4-4200 § 34 Nr 2 Rn 22) hat unter Hinweis auf Normen im Sozialversicherungsrecht (§ 52 SGB V, §§ 103 f SGB VI, 101 SGB VII), denen die absichtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls zugrunde- und bei denen deshalb ein „sozialwidriges Verhalten“ auf der Hand liegt, zwar auch die in § 31 SGB II aufgelisteten Tatbestände als Verhalten angesehen, das dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuwiderläuft. Ein Verhalten, das Sanktionen nach §§ 31 SGB II nach sich zieht, muss aber nicht unbedingt sozialwidrig sein. Vielmehr muss es in engem Zusammenhang mit dem vom Leistungsberechtigten geforderten Einsatz seiner Erwerbsfähigkeit bzw einer gezielten Herbeiführung der Bedürftigkeit stehen (BSGE 112, 135/139 Rn 20). Ansonsten wäre § 34 SGB II nicht auf eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzt. Maßgeblich sind deshalb stets die Gesamtumstände des Einzelfalles (s auch Schellhorn in: GK-SGB II Februar 2016 § 34 Rn 10.1). Es muss ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten als „sozialwidrig“ bewerten zu können (BSGE 112, 135/140 Rn 21).
Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III) zu Recht festgestellt worden ist und damit eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs 2 Nr 3 SGB II vorlag. Nicht ausreichend dafür ist, dass der Kläger aufgrund des Führerscheinverlustes seine Arbeitskraft nicht mehr anbieten konnte, worauf der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung abgestellt hat. Denn für die Bejahung der Sozialwidrigkeit müssen die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorliegen (vgl dazu BSG aaO 139 f). Ob der anlässlich einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte Verlust der Fahrerlaubnis indes den Eintritt einer Sperrzeit rechtfertig, ist streitig (Scholz in Mutschler/Schmidt–de Caluwe/Coseriu SGB III 6. Auflage 2017 § 159 Rn 40 mwN; Valgolio in Hauck/Noftz SGB III § 159 Rn 109).
Das kann jedoch dahinstehen, denn durch die Trunkenheitsfahrt ist – entgegen der Ansicht des SG – die Existenzgrundlage des Klägers ebenso wenig unmittelbar weggefallen wie in den genannten vom BSG entschiedenen Fällen: – Die private Trunkenheitsfahrt führte zwar zum Verlust des Führerscheins, war aber nicht zwingend für den Verlust des Erwerbseinkommens. Denn für den handwerklich geschickten Kläger waren nur Tätigkeiten als Kraftfahrer ausgeschlossen und nach der Rechtsprechung des BAG bedingt der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer unter dem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt nicht ohne weiteres die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (BAGE 86, 95/99). – Während der gleichwohl eingetretenen Arbeitslosigkeit hatte der Kläger infolge seiner Arbeitnehmertätigkeit zunächst Anspruch auf Alg I, bei der es sich um eine Versicherungsleistung handelt. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II – um deren Ersatz es in diesem Rechtsstreit geht – war erst erforderlich, als feststand, dass der Leistungsanspruch nach dem SGB III nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte. Insgesamt besteht bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit. Deshalb ist dieses Verhalten nicht als sozialwidrig iSd § 34 SGB II einzustufen.
Selbst wenn man aber ein sozialwidriges Verhalten bejaht, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig. Denn es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei muss sich die grobe Fahrlässigkeit auf die Sozialwidrigkeit des Verhaltens beziehen. Dieser Vorwurf liegt hier nicht in der Fahrt unter Alkoholeinfluss begründet, sondern darin, dass sich der Kläger – in zu missbilligender Weise – in die Lage gebracht hat, SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, mithin dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Beurteilung der Sorgfaltspflicht richtet sich danach, ob gerade dem Handelnden ein Verschuldensvorwurf in subjektiver Hinsicht gemacht werden kann (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45 2.3 mwN). Nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Kläger vermag sich der Senat nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass dieser bei der Alkoholfahrt im Hinblick auf die Sozialwidrigkeit seines Verhaltens grob fahrlässig gehandelt hat. Dagegen spricht, dass er ungewohnt viel Alkohol zu sich genommen hatte, sich wegen der Geburt seines Enkelkindes in einer besonderen emotionalen Situation befand und dass er sich spontan entschloss, Zigaretten zu besorgen. Darauf ist das SG bei seiner Entscheidung nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger, der nach seiner glaubhaften Schilderung gegenüber dem Senat zuvor nicht verkehrsauffällig war, unter den Konsequenzen leidet und die Hilfebedürftigkeit durch die Ausübung sog 1-Euro-Jobs verringert hat, ein Schuldvorwurf, er hätte die drohenden Konsequenzen mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Hilfebedürftigkeit erkennen müssen, nicht gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), sind nicht gegeben. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, die er auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewendet hat.