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Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

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Ab einer Gesamtstraferwartung von einem Jahr ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten

Nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 24.4.2007 in den Verfahren Ss 25/2007 (28/07) und Ss 25/07 (28/07) ist einer Gesamtstraferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat gemäß § 140 Abs. 2 StPO in der Regel geboten. Hierbei ist auch der drohende Widerruf der Strafaussetzung in einer anderer Sache zu berücksichtigen.

Seine Entscheidung begründet das Gericht maßgeblich wie folgt:

1. Es greift bereits die in zulässiger Form ausgeführte (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und bewiesene (Bl. 21, 27, 39 – 42 d.A.) Verfahrensrüge durch, die Hauptverhandlung habe nicht ohne anwaltlichen Beistand des Angeklagten durchgeführt werden dürfen.

a) Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die Bestellung des Verteidigers liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.

Im vorliegenden Fall hätte der erkennende Strafrichter spätestens im Termin zur Hauptverhandlung – ungeachtet der zuvor von dem früheren Verteidiger erklärten Mandatsniederlegung und unabhängig von einem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers – einen Verteidiger wegen der Schwere der Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO beiordnen müssen. Das Unterlassen dieser Bestellung war rechtsfehlerhaft und hielt sich nicht mehr im Rahmen des dem Strafrichter eingeräumten Ermessensspielraums.

b) Eine Tat ist schwer, wenn die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend ist (BGHSt 6, 199). Die ist u.a. der Fall, wenn eine längere Freiheitsstrafe droht. Welche Straferwartung für sich alleine betrachtet eine Tat als schwer kennzeichnet, wurde in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich beurteilt. Die früher uneinheitliche Rechtsprechung hat sich aber mittlerweile dahin verfestigt, dies bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe selbst dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BayObLG NStZ 1990, 142; OLG Brandenburg StV 2000, 607; OLG Braunschweig StV 1996, 6; OLG Celle StV 1991, 151; VRS 110, 139; OLG Frankfurt StV 1998, 326; 2001, 106; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; 2001, 107; KG StV 1998, 325; 1990, 298; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz StV 1993, 461; StraFo 2006, 285; Senatsbeschluss vom 5. November 2001 – Ss 62/01 – ; s.a. KK-Laufhütte, StPO, 5. A., § 140 Rn. 21).

Die von dem Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe lag zwar mit 6 Monaten deutlich unterhalb dieser Strafhöhe. Die Höhe der Strafe bildet indes keine starre Grenze. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 – Ss 62/01 – und 1. August 2002 – Ss 43/02 -).

c) Vorliegend droht dem Angeklagten ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils – ohne dass sich das Gericht allerdings, was geboten gewesen wäre, mit dieser Tatsache im Rahmen der Strafzumessung auseinandergesetzt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 – Ss 25/2006 – m.w.N.) – der Bewährungswiderruf in dem Verfahren 43 VRs 66 Js 417/05. In jenem Verfahren war der Angeklagte am 14. Juli 2005 von dem Amtsgericht Lebach wegen einer am 31. Dezember 2004 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Da der Widerruf der in jenem Verfahren angeordneten Strafaussetzung u.a. davon abhängt, ob der Angeklagte im hiesigen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung verurteilt wird, ist die im hiesigen Verfahren absehbare Auswirkung der Rechtsfolgenentscheidung von besonderem Gewicht.

d) Dass trotz dieser – drohenden – einschneidenden Rechtsfolge einer 1 Jahr 2 Monate umfassenden Gesamthaftdauer ein „einfacher“ Fall vorläge, der die Mitwirkung eines Verteidigers entbehrlich machen könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. A., § 140 Rn. 23), ist nicht ersichtlich, zumal dem Amtsgericht mit den mangels Angaben zum Zeitpunkt der Blutentnahme und zum Ergebnis der Blutprobe lückenhaften Feststellungen (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 2007) ein weiterer sachlich-rechtlicher Fehler unterlaufen ist, der bei Mitwirkung eines Verteidigers vielleicht vermieden worden wäre.

2. Das Unterlassen der nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlichen Bestellung eines Verteidigers stellt einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO dar (vgl. BGHSt 15, 306; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 41; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rn. 27). Es liegen keine Umstände vor, wonach ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen und der Bestand des Urteils deshalb ausnahmsweise nicht berührt wäre (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 2, 36; BGH bei Kusch NStZ 1993, 30).

Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des OLG abgerufen werden.

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Veröffentlicht: 21. Mai 2007 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2007, Anwalt, Entscheidung, Gesamtstrafe, OLG, Pflichtverteidiger, Verteidiger

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