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Auslieferung nach Rumänien?

MannschaftswagenBerlinIn dem vom OLG Stuttgart am 29.04.2016 entschiedenen Fall (1 Ausl. 326/15; 1 Ausl 326/15) ersuchten die rumänischen Justizbehörden um Festnahme und Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung.
Der Verfolgte wehrte sich gegen seine Auslieferung und beanstandete, dass die noch zu verbüßende Strafe den Unterlagen konkret nicht zu entnehmen sei. Zu den konkreten Verteidigungsmöglichkeiten des Verfolgten verhalte sich der Europäische Haftbefehl nicht. Im Übrigen sei derzeit wegen unzureichender Haftbedingungen eine Auslieferung an die Republik Rumänien unmöglich.

Das OLG hob den Auslieferungshaftbefehl auf und stellte folgenden Leitsatz auf:

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zur dortigen Strafvollstreckung ist nicht zulässig, da (derzeit) nicht gewährleistet ist, dass der Verfolgte dort Haftbedingungen vorfindet, die den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechen. Die von den rumänischen Behörden in Aussicht gestellte Unterbringung in einer Haftzelle, die „2 qm oder 3 qm persönlichen Raum, einschließlich Bett und entsprechende Möbel“ gewährleiste, genügt den entsprechenden Anforderungen nicht. Eine (weitergehende) individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen ist nicht zu erwarten, so dass es einer entsprechenden Fristsetzung an die rumänischen Behörden nicht bedarf.

Zur Begründung führt das OLG folgendes aus:

[…] Da seit Erlass der letzten Entscheidung (vom 29. Februar 2016) über die Fortdauer der Haft zwei Monate vergangen sind, ist nunmehr gemäß § 26 Abs. 1 IRG über die Fortdauer der Haft zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, da dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten gemäß § 29 Abs. 1 IRG gerichtlich für zulässig zu erklären, nicht entsprochen werden kann. Die Auslieferung ist nicht zulässig.

1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl genügt den Voraussetzungen von § 83a Abs. 1 IRG. Für die beiderseitige Strafbarkeit der dem Verfolgten im Urteil zur Last gelegten Tat und damit für die Frage des Vorliegens der Auslieferungsvoraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte in beiden Fällen erfolglos versuchte, in den Besitz von 3 kg Heroin zu kommen, oder ob es ihm im zweiten Fall gelang. Hinsichtlich des Vorliegens der Auslieferungsvoraussetzungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen die Auslieferungshaft anordnenden Beschluss vom 29. Dezember 2015, welcher insoweit unverändert fort gilt. Die konkret noch zu verbüßende Reststrafe steht inzwischen fest.

2. Nach § 6 Satz 2 AsylG gilt die Allgemeinverbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen (§ 6 Satz 1 AsylG) nicht im Auslieferungsverfahren, sodass gegenwärtig ein „Wettlauf zwischen Oberlandesgericht [sowie Bewilligungsbehörde] und Verwaltungsbehörde/Verwaltungsgericht“ (so Schomburg/Hackner, aaO, § 6 IRG, Rn. 56) besteht, wobei eine „informatorische Verbindung“ beider Verfahren besteht und eine Übung der Bewilligungsbehörde bestehen soll, eine Bewilligungsentscheidung regelmäßig vom Abschluss des – nicht offensichtlich unbegründeten – Asylverfahrens abhängig zu machen. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass es sich um die Auslieferung an einen Drittstaat handelt (aaO, Rn. 57, 34, 52a). Insoweit ist daher von Interesse, ob der Verfolgte in Rumänien einen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status hat. Vorliegend kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht kaum in der Lage sein wird, das detailreiche Vorbringen des Verfolgten durch Hinterfragen zu verifizieren oder zu falsifizieren, sodass es für den Senat nahe liegt, den Gang des Asylverfahrens zu begleiten, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Dauer der Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet werden wird. Indes dauert die Auslieferungshaft bereits seit 16. Dezember 2015, mithin seit viereinhalb Monaten an, ohne dass seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge trotz des Hinweises auf die Eilbedürftigkeit als Auslieferungshaftsache auch nur ein Anhörungstermin über den seit 24. Februar 2016 anhängigen Asylantrag anberaumt worden wäre.

Nachdem der Verfolgte allerdings nicht in die Türkei ausgeliefert werden soll, in der er politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein behauptet, sondern an die Republik Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, von der eine Auslieferung an die Türkei infolge der Spezialitätsbindung nicht erfolgen darf, und durch den Strafbeschluss Nr. 225/C/LPF des Berufungsgerichts Bukarest – II. Strafabteilung – vom 7. Mai 2014 die zuvor festgesetzte Sicherungsmaßregel der Ausweisung aufgehoben wurde, könnte in Erwägung gezogen werden, dass mit einer Zusicherung seiner Nichtabschiebung in die Türkei der Gefahr einer dortigen politischen Verfolgung begegnet werden kann. Denn vor seiner dortigen Inhaftierung in anderer Sache hielt er sich offensichtlich aus freien Stücken in Rumänien auf. Indes haben sich die rumänischen Behörden zu der diesbezüglichen Frage einer entsprechenden Zusicherung nicht geäußert. Eine Auslieferung ist in absehbarer Zeit angesichts des nicht offensichtlich unbegründeten Asylantrags nicht zu erwarten.

3. Auch ein weiteres Zuwarten auf den Gang des Asylverfahrens kann allerdings nicht dazu führen, dass die Auslieferung für zulässig erklärt werden kann, denn ein Haftraum der bezeichneten Größe genügt den Standards den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. denen der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze nicht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 – 2 BvR 566/15 – juris, zu allerdings inländischen Haftbedingungen). Eine (weitergehende) individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen ist nicht zu erwarten, sodass es einer Fristsetzung entsprechend der Vorgaben im Urteil des EuGH vom 05.04.2016 – C-404/15 -, ergangen auf Vorabentscheidungsersuchen des OLG Bremen (Beschluss vom 08.12.2015 – 1 Ausl. A 23/15 – je zit. nach juris) nicht bedarf.

4. Auf die Frage, weshalb der Verfolgte im Juli 2014 aufgrund des bezeichneten Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Heidelberg vorbehaltlos aus Rumänien ausgeliefert wurde, obwohl beträchtliche Teile der gegenständlichen Freiheitsstrafe von 12 Jahren und (wohl auch) einer weiteren Freiheitstrafe aus einem Urteil Nr. 144/A/28.05.2013 in Verbindung mit einem Urteil Nr. 844/08.11.2010 des Berufungsgerichts Bukarest – I. Strafkammer – in Höhe von 15 Jahren Freiheitsstrafe, die später auf 13 Jahre Freiheitsstrafe reduziert wurde (AS 33 d. A. der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe) noch nicht verbüßt waren, kommt es nach alldem nicht mehr an.

5. Da es nach alldem auch nicht mehr darauf ankommt, dass die belastenden Umstände – dem Vorbringen des Verfolgten nach – von türkischen Behörden gleichsam konstruiert gewesen sein sollen, um seiner habhaft zu werden und ihn sodann politisch verfolgen zu können, bedurfte es keiner Übersetzung der übersandten Urteile und Beschlüsse.
[…]

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Veröffentlicht: 18. August 2016 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2016, Entscheidung, Haft, OLG, OLG Stuttgart

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