• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

BGH: Erwägungen bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so kann das Gericht dessen Verfall anordnen. Allerdings ist nach § 73c StGB der Verfall nicht anzuordnen , soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.

Hiermit hat sich der BGH in dem Verfahren 2 StR 119/12 befasst, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und u.a. zu den bezüglich der Frage, ob ein Härtefall gegeben sein könnte, zu treffenden Erwägungen folgendes ausgeführt:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihr gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB zustehendes Ermessen nicht ausgeübt, da sie schon bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Denn obgleich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von Sozialleistungen nach Hartz IV lebt und den von ihm erlangten Tatlohn für den Kauf von Gegens tänden und seinen täglichen Lebensunterhalt verbraucht hat, ist die Strafkammer – ohne den Wert oder die Art der erwähnten Gegenstände näher festzustellen -allein aufgrund der Erwägung, der Angeklagte habe dadurch andere zu tätigende Aufwendungen erspart, davon ausgegangen, der Tatlohn sei ihm „wertmäßig“ erhalten geblieben.

Die nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessensentscheidung ist demensprechend nicht erfolgt. Sie kann auch durch das Revisionsgericht nicht nachgeholt werden (BGH NStZ 1999, 560, 561), zumal es vorliegend zunächst weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist.

Darüber hinaus kann die Verfallsanordnung auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht erkennbar erörtert hat, ob sie für den Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt. Hierzu hätten die Gesamtumstände, insbesondere die festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seine absehbare längere Inhaftierung Anlass gegeben. Von der Prüfung der Härtevorschrift war die Strafkammer auch nicht schon deshalb entbunden, weil sie angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten den Verfall von Wertersatz
von vornherein auf den vom Angeklagten tatsächlich erlangten Tatlohn beschränkt hat.

Veröffentlicht: 17. Juli 2012 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: BGH, Btm, BtMG, Entscheidung, StGB, Urteil, Verfall, § 73 StGB, § 73c StGB

Seitenspalte

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
  • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
  • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
  • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
  • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
  • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
  • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
  • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
  • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz