Mit Entscheidung vom 14.12.2021 (2Ss 293/21) hat das OLG Frankfurt auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Darmstadt (14 Ns 8200 Js 55946/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Nach § 275 StPO ist das schriftlich Urteil grundsätzlich 5 Wochen nach Urteilsverkündung zur Akte zu bringen, sofern kein Verlängerungstatbestände gegeben sind.
In dem betreffenden Verfahren hatte der hauptamtliche Richter der Berufungskammer einen Monat nach der Urteilsverkündung zwei Wochen Urlaub und brachte das Urteil erst nach seiner Urlaubsrückkehr und damit rund sechs Wochen nach Urteilsverkündung zur Akte.
Er fertigte dann später in der Akte einen Vermerk, wonach er die Auffassung vertrete, dass sein Urlaub den Lauf der Urlaubabsetzungsfrist gehemmt hätte.
Dies veranlasst das OLG zu der Feststellung, dass die mit Vermerk vom 14. Oktober 2021 geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Frist gemäß § 275 StPO durch den Urlaub gehemmt wäre, fehlgeht.
Das Gericht schloss sich damit der von Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung an, dass Urlaub an sich kein unvorhersehbarer unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 StPO sei, der eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist rechtfertigen könne. Es wäre dem Richter vielmehr zumutbar gewesen dafür Sorge zu tragen, das Urteil bis zum Antritt seines Urlaubs zu den Akten zu bringen.
Entsprechend war das Urteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzuheben.