Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.03.2011 – DG – 1/2007 – festgestellt, dass die Entlassung eines unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt ernannten Juristen mit der Begründung, er habe sich innerhalb der Probezeit für das Amt des Staatsanwalts nicht bewährt, die fachlichen Leistungen entsprächen nicht den Anforderungen und dem Berufsbild des Staatsanwalts, unzulässig ist.
Der nach EInschätzung seines Dienstherren ungeeignete Staatsanwalt muss nun weiter beschäftigt werden…
Seine Entscheidung stützt das Dienstgericht insbesondere auf folgende Erwägungen:
Die Entlassungsgründe für Richter auf Probe seien in §§ 21, 22 DRiG abschließend geregelt. Der von dem Generalstaatsanwalt im konkreten Fall herangezogenen Bestimmung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zufolge kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist.
Im vorliegenden Fall hat der Generalstaatsanwalt eine Entscheidung des Inhalts, der Antragsteller sei für das Richteramt nicht geeignet, nicht getroffen. Aus der angefochtenen Entlassungsverfügung sowie dem Widerspruchsbescheid und auch den Einlassungen des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden dienstgerichtlichen Verfahrens folgt eindeutig, dass er den Antragsteller (nur) für ungeeignet als Staatsanwalt hält und ihn allein deshalb entlassen will. Auf eine Eignung als Staatsanwalt kommt es indessen im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG angesichts des eindeutigen Wortlauts, demzufolge nach einer Eignung gerade als Richter zu fragen ist, nicht an. Wegen der gravierenden Unterschiede zwischen dem Amt eines Richters und dem eines Staatsanwalts ist es auch ausgeschlossen, die gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG erforderliche Wertung, ein Richter auf Probe sei für das Richteramt nicht geeignet, durch die andere, er sei als Staatsanwaltschaft ungeeignet, etwa als „ersetzt“ anzusehen. Ein Staatsanwalt gehört zur Exekutive, ein Richter zur Dritten Gewalt. Staatsanwälte sind (grundsätzlich) Beamte (§ 12 Abs. 2 DRiG), das Richterverhältnis unterscheidet sich vom Beamtenverhältnis, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass es für die Richter ein u.a. im Deutschen Richtergesetz sowie in den Landesrichtergesetzen kodifiziertes Sonderrecht gibt, mag auch etwa in § 4 LRiG ergänzend das Beamtenrecht für anwendbar erklärt worden sein. Vor allem sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG), was für Staatsanwälte so nicht gilt, weil sie in bestimmtem Umfang weisungsgebunden sind.