• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Krebserkrankung des Angeklagten als Strafzumessungsgrund

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Bei einer Krebserkrankung des Angeklagten muss das Gericht hinreichenden Feststellungen zu Art und Verlauf der Erkrankung des Angeklagten treffen, so dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob es sich bei der Erkrankung um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, der gegebenenfalls schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist.

Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Mai 2013 (5 StR 180/13) festgestellt und das angefochtene Urteil u.a. Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Krebserkrankung des Angeklagten aufgehoben.

Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt:

Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte am Tattag in seiner Wohnung Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 1 kg KHC, um dieses gewinnbringend zu veräußern. Zur Sicherung des Rausc hgifts hatte er in seinem Kleiderschrank eine halbautomatische Pistole versteckt, die geladen und entsichert war.
Der Angeklagte ist polytoxikoman. Darüber hinaus ist er seit dem Jahr 2005 an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und „leidet“ an einer Krebserkrankung, derentwegen er im Jahr 2006 operiert wurde (UA S. 3).
2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass die Abhängigkeitserkrankung sowie die vom Gutachter diagnostizierte paranoide Schizophrenie zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnten.
Sie hat jedoch keine hinreichenden Festst ellungen zu Art und Verlauf der Krebserkrankung des Angeklagten getroffen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob es sich bei der Erkrankung um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, der gegebenenfalls schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1988 – 4 StR 563/88, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 9; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 5 StR 345/04).

3. Der Senat hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen zur Krebserkrankung des Angeklagten auf, um dem neuen Tatgericht Gelegenheit zu geben, nähere Feststellungen zu Art und Verlauf der Krankheit zu treffen. Im Übrigen werden auch die Auswirkungen der psychischen Erkra nkung des Angeklagten bei der Strafzumessung zu beachten sein.

(1 / 197)

Ähnliche Beiträge:

  • Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
    Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
  • OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
    OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
  • So­lange der Richter das Sitz­ungs­pro­to­koll nicht ordnungs­ge­mäß unter­schrieb­en hat...
    So­lange der Richter das Sitz­ungs­pro­to­koll nicht ordnungs­ge­mäß unter­schrieb­en hat...

Veröffentlicht: 12. Juni 2013 Ohne Gewähr...

Kategorie: Betäubungsmittel, StrafrechtSchlagwörter: Beschluss, BGH, BtMG, Entscheidung, StGB, Strafzumessung, Urteil

Haupt-Sidebar

Suche

Akuelles:

Mutter­schutz: 266 oder 280 Tage schwanger?

  • Das Urteil muss recht­zeitig zur Akte ge­langen, auch wenn der Richter in Ur­laub geht
  • Internet und E-Mail in der Haftzelle?
  • Keine Trunk­en­heits­fahrt mit dem Fahr­rad, wenn das Fahr­rad geschoben wird
  • Tatein­heit bei An­bau und Be­sitz von Be­täubungs­mitteln
  • Keine Ein­zieh­ung von Tat­er­träg­en wenn der Ge­schädig­te ent­schädigt wurde
  • Noch 17.607 Rechtsanwälte ohne beA?
  • Zahlungsaufforderung einer nicht existenten Anwaltskanzlei Dr. Her­zog & Partner
  • Verpflichtung eines Providers auf Herausgabe der auf seinem Server gespeicherten Daten eines Dritten nach § 100b StPO?
  • OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
  • Voraus­setz­ung­en der Be­stell­ung ein­es weit­er­en Ver­teidig­ers

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz