Die gesetzliche Grundlage für einen Europäischen Haftbefehl findet sich in § 131 StPO mit §§ 112, 112a, 113 StPO. Inhaltlich handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um ein Ersuchen des Gerichts an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Beschuldigten aufgrund eines nationalen Haftbefehls festzunehmen und dem Gericht zu übergeben. Ein solches Ersuchen stellt sich damit inhaltlich als Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme dar. Für eine solche Ausschreibung zur Festnahme im Sinne von § 131 StPO ist das Amtsgericht sachlich zuständig.
Dies hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 06.02.2020 (2 Ws 13/20) festgestellt und in den weiteren Gründen folgendes ausgeführt:
Eine solche Ausschreibung zur Festnahme beinhaltet dabei naturgemäß stets auch das Ersuchen um eine Übergabe der Person, nachdem sie festgenommen worden ist. Der Europäische Haftbefehl stellt sich damit insbesondere als EU-weites Fahndungsinstrument dar (vgl. OLG Zweibrücken NJW 2019, 2869; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2019, 356). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich eine Ausschreibung zur Festnahme nach § 131 StPO nur an nationale Behörden richten könnte (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 131 StPO, noch aus dem IRG. Es mag sein, dass bisher von den Staatsanwaltschaften § 131 StPO bei Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen wurde. Dies spricht aber nicht dagegen, dass ein Gericht die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, welcher gerade die Festnahme und vereinfachte Übergabe zwischen den Justizbehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bezweckt (vgl. RB EUHb, 5. Erwägungsgrund), auf § 131 StPO stützt.
Allerdings ist § 131 StPO bei Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Sinne des RB EUHb europarechtskonform auszulegen. Das ausstellende Gericht hat daher die allgemeinen Grundsätze des RB EUHb zu beachten und bei Erlass eines Europäischen Haftbefehls insbesondere zu überprüfen, ob „die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen“ vorliegen und „und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig“ ist (vgl. o.g. Urteil des EuGH, Rn. 71).
Die formalen Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beschränken sich nach Art. 8 RB EUHb allerdings auf Inhalt und Form des Haftbefehls. Aus Art 8 Abs. 1 c) RB EUHb lässt sich ableiten, dass ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung vorliegen muss.
Darüber hinaus stellen die §§ 112, 112a, 113 StPO deshalb zur Überzeugung des Senats, ergänzend zu § 131 StPO, die gesetzliche Grundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch ein Gericht dar, weil das ausstellende Gericht nicht nur die formalen Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zu überprüfen hat, sondern auch betrachten muss, ob die Voraussetzungen für den Erlass des nationalen Haftbefehls zum Zeitpunkt der Ausstellung eines europäischen Haftbefehls weiterhin vorliegen. Dieses ergibt sich auch daraus, dass das EuGH ausdrücklich im o.g. Urteil vom 27. Mai 2019 festgehalten hat, dass die dem nationalen Haftbefehl nachfolgende Ausstellung des Europäischen Haftbefehls das Grundrecht auf Freiheit des Betroffenen weiter beeinträchtigen kann (EuGH, a.a.O., Rn. 68). Daher ist bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, welcher die Verhaftung der gesuchten Person auf dem Gebiet der Europäischen Union ermöglicht und der damit einen dem nationalen Haftbefehl vergleichbaren, inhaltlich aber bezüglich des Territoriums abweichenden weiteren Grundrechtseingriff ermöglicht, einerseits zu prüfen, ob beim Erlass des nationalen Haftbefehls die Verfahrens- und Grundrechte gewahrt worden sind (EuGH a.a.O. Rn. 66), also die Voraussetzungen der §§ 112 – 113 StPO vorlagen, und andererseits, ob diese Voraussetzungen noch vorliegen und nicht möglicherweise weggefallen sind. Diese Prüfung mag sich in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung dahingehend beschränken, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht vor Ausstellung des Europäischen Haftbefehls mitteilt, ob die Voraussetzungen, welche die Grundlage für den Erlass des bereits vorliegenden nationalen Haftbefehls bildeten, weiterhin vorliegen. Allerdings ist es möglich, dass im konkreten Einzelfall gerade die Ausschreibung über den Erlass eines Europäischen Haftbefehls sich als unverhältnismäßig erweist.
Eine darüber hinausgehende gesetzliche Grundlage ist für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehl nicht erforderlich, schließlich geht seine Wirkung im engeren Sinne – nämlich die Verhaftung – nicht über den nationalen Haftbefehl hinaus.
[…] Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, […]