Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007 abschließend befassen.
Die Führungsaufsicht soll der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden, dienen.Im Bereich der Sicherungsverwahrung soll die Ergänzung erforderlich sein, um sogenannte Altfälle besser erfassen zu können.
Im Bereich der Führungsaufsicht soll künftig ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können. Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen.
Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:
- Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken.
- Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.
Verstößt der Verurteilte gegen Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der Vollstreckungsgerichte und Führungsaufsichtsstellen erweitert werden. Die Gerichte dürfen künftig Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen. Den Führungsaufsichtsstellen wird es ermöglicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.
Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine sogenannte krisenhafte Entwicklung geraten, wird die Möglichkeit einer „stationären Krisenintervention“ geschaffen.
Die vom Bundestag beschlossene Ergänzung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung soll künftig eine bessere Erfassung der sogenannten „Altfälle“ ermöglichen. Darunter versteht man Fälle, in denen das Gericht wegen der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Rechtslage gegen gefährliche Straftäter nicht schon sofort im Strafurteil Sicherungsverwahrung anordnen konnte. Zwischenzeitlich wurden die Möglichkeiten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung erweitert.
Betroffen von Neuerung sind also Verurteilte, deren Gefährlichkeit bereits zur Zeit ihrer Aburteilung bekannt war und gegen die nach heutigen Maßstäben deshalb die Sicherungsverwahrung zugleich mit der Aburteilung angeordnet werden könnte, während das seinerzeitige Gesetz diese Möglichkeit noch nicht zuließ. Diese Konstellation betrifft vor allem die neuen Bundesländer, weil sich die DDR bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag zunächst gegen die Einführung der Sicherungsverwahrung entschieden hatte. Erst ab 1995 konnte nach einer Gesetzesänderung die Sicherungsverwahrung auch in den neuen Bundesländern angewendet werden, allerdings zunächst nur für Taten ab Inkrafttreten dieser Änderung.
Nähere Einzelheit können hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums abgerufen werden.
[…] Linke stimmten dagegen (Plenarprotokoll (PDF), TOP 15). Die Änderungen stellt Joachim Sokolowski hier übersichtlich dar, außerdem die Stellungnahme des […]