Reisekosten des auswärtigen Verteidigers sind jedenfalls dann häufig ein Streitpunkt, wenn der ehemals Angeklagte z.B. nach einem Freispruch, Anspruch auf Kostenerstattung aus der Staatskasse hat.
Das LG Heilbronn hat in seinem Beschluss vom 21.10.2016 (8 Qs 31/16) hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:
[…] Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.Um eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden, welche vom Gesetzgeber auch nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks 15/1971, 233), ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen können (LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 O 455/11). Daher ist in jedem Gerichtsbezirk die Maximalentfernung zwischen dem Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde zu ermitteln, wobei im Rahmen der abstrakt vorzunehmenden Berechnung der Weg maßgeblich ist, welcher entweder als ortsüblich gilt oder die schnellstmögliche Verbindung darstellt. Für den Amtsgerichtsbezirk Heilbronn bedeutet dies, dass die Gemeinde Jagsthausen den Bezugspunkt für die Wegstreckenberechnung darstellt und sich eine Maximalwegstrecke von 44 km ergibt.
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es sich hierbei um eine Deckelung handelt und der auswärtige Anwalt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen kann, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist.
Vorliegend gilt entsprechend den vorgenannten Ausführungen Folgendes:
Nach Nr. 7003 VV RVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro anzusetzen. Ferner beträgt das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Ziff. 1 VV RVG 25,00 Euro. Insgesamt waren demnach 51,40 Euro anzusetzen. Dieser Betrag fiel damit um 13,90 Euro netto höher aus, als derjenige, welcher im angefochtenen Beschluss veranschlagt worden war.
[…]