…dann ist das so zu behandeln, als wenn die Urteilsgründe gänzlich fehlen würden.
Hierauf weist das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 16.02.2010 in dem Verfahren 3 Ss 52/10 hin.
In dem vom Oberlandesgericht im Rahmen der Revision entscheidenen Fall hatte das Landgericht die Berufung des Angeklagten verworfen, nachdem dieser das Rechtsmittel auf die Rechtsfolgen beschränkt hatte.
Im Rahmen des Revisionsverfahren stellte das OLG fest, dass das erstinzanliche Urteil vom Amtsrichter nicht unterzeichnet worden war.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung u.a. folgendes aus:
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das Fehlen der richterlichen Unterschrift – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens (nur) der Unterschrift eines Richters bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen ist (BGHSt 46, 204 = NJW 2001, 838 = NStZ 2001, 219 [838]; OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 – 2 Ss-OWi 277/08; v. 26.09.2008 – 2 Ss OWi 439/07 und v. 28.10.2008 – 2 Ss-OWi 463/08; OLG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2001 – 1 Ss OWi 26/01 – juris; Meyer-Goßner, § 318 Rn 16 mwN).
Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext abgerufen werden.