• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Vor­läuf­ige Ent­zieh­ung der Fahr­er­laub­nis bei 0,54 Pro­mille?

In sein­em Be­schluss vom 13.03.2018 hat das LG Darmstadt (3 Qs 112/18) den Be­schluss des Amts­ge­richts, mit dem dem Be­schuldigt­en die Fahr­er­laub­nis vor­läuf­ig ent­zogen worden war auf­ge­hoben und den Führ­er­schein frei­ge­geb­en.

Dies­be­züg­lich stellt das Land­gericht zutreffenderweise maßgeblich darauf ab, dass je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille entfernt ist, desto höher die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen seien. Die Kammer sehe keinen dringenden Tatverdacht, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. So lägen nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt fahruntüchtig gewesen sein könnte.

Die Entscheidung im Volltext:

[…] hat die 3. große Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Darmstadt auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Offenbach am Main vom 08.02.2018 am 12.03.2018 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.02.2018 wird aufgehoben.
Der Führerschein ist freizugeben.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Kammer sieht derzeit keinen dringenden Tatverdacht, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. So liegen nach dem bisherigen Stand der
Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt fahruntüchtig gewesen ist.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ergab die Untersuchung der um 00:32 Uhr beim Beschuldigten entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration lag damit unterhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
Ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts konnten während der medizinischen Untersuchung in der Tatnacht keine Ausfallerscheinungen festgestellt
werden. Auch der Bericht des Zeuge PKA M. vom 24.11.2017 zu auffälligen Merkmalen insbesondere auf Alkohol und Drogen lässt keine Schlüsse auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu.
Soweit der Zeuge PKA M. angab, dass der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug die Vorfahrt genommen habe, kann der Vorfahrtsverstoß auch als üblicher Verkehrsverstoß gewertet werden und muss keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung sein. Auch der Umstand, dass es etwa knapp 5 Sekunden dauerte, bis der Beschuldigte nach dem Aufleuchten des Anhaltesignals „Stop Polizei“ am Fahrbahnrand anhielt, deutet nicht zwingend auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung hin, denn dem Beschuldigten muss eine gewisse Zeit zum Realisieren und Verarbeiten des Anhaltesignals zugestanden werden. Auch die vom Zeugen PKA M. geschilderte Nervosität des Beschuldigten begründet nicht zwingend eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung, denn eine gewisse Nervosität des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund seines Alkoholkonsums nachvollziehbar unabhängig von etwaigen Ausfallerscheinungen. Soweit der Beschuldigte seinen Schlüssel im Auto suchte, obwohl er ihn in der Hand hielt, kann dies auch auf seine Nervosität zurückzuführen sein und lässt nicht zwingend den Schluss auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe keine Waffen dabei, kann durch die übliche Eigensicherung von Polizeibeamten veranlasst sein.
Mangels alkoholbedingter Ausfallerscheinungen und somit mangels dringenden Tatverdachtes war der Beschluss aufzuheben und der Führerschein ist freizugeben.
Eine Kostenentscheidung ist noch nicht veranlasst.
[…]

Ähnliche Beiträge:

  • E-Bikes und Alkohol
    E-Bikes und Alkohol
  • Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
    Kom­pen­sation für Rechts­staats­widrige Ver­fahrens­ver­zöger­ung bei Ver­fahr­ens­ein­stell­ung
  • OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn
    OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn

Veröffentlicht: 21. März 2018 Ohne Gewähr...

Kategorie: Führerschein, Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: 2018, Beschluss, Entscheidung, Entziehung, Fahrerlaubnis, Fahruntüchtigkeit, Führerschein, LG Darmstadt, Promille, § 111a StPO

Haupt-Sidebar

Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

Akuelles:

Bestellung eines Pflicht­­verteid­ig­ers, wenn im Straf­­­befehl­­ ein Ver­­­ge­hen, zu­­vor jedoch ein Ver­brec­h­en zur Last ge­legt wurde

  • Nur wenn der Anwalt selbst versendet ist eine qualifizierte Signatur nicht erforderlich
  • beA-Karten Fehlproduktion?
  • Be­sitz­en im Sin­ne des Be­täub­ungs­mittel­ge­setz­es (BtMG)
  • Förm­lich­keiten beim Selbst­lese­ver­fahren nach § 249 II StPO
  • Mutter­schutz: 266 oder 280 Tage schwanger?
  • Das Urteil muss recht­zeitig zur Akte ge­langen, auch wenn der Richter in Ur­laub geht
  • Internet und E-Mail in der Haftzelle?
  • Keine Trunk­en­heits­fahrt mit dem Fahr­rad, wenn das Fahr­rad geschoben wird
  • Tatein­heit bei An­bau und Be­sitz von Be­täubungs­mitteln
  • Keine Ein­zieh­ung von Tat­er­träg­en wenn der Ge­schädig­te ent­schädigt wurde

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Strafverteidiger
Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99
63263 Neu-Isenburg
Tel. 06102 88478-0

Footer

Fachanwalt für Sozialrecht
Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

Fortbildungsbescheinigung des DAV
  • »
  • Infos
  • Kontakt
  • Blawg
  • Impressum
  • Datenschutz