• Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Inhalt springen
  • Zur Seitenspalte springen
Strafverteidiger

Strafverteidiger

Rechtsanwalt Strafrecht - Fachanwalt für Sozialrecht - Sokolowski

  • »
  • Infos
    • Joachim Sokolowski
    • Strafrecht
    • Bussgeld / OWi
    • Verkehrs­straf­recht
    • Sozialrecht
  • Kontakt
  • Blawg
    • Podcasts
    • Strafrecht
      • Jugendstrafrecht
      • Betäubungsmittel
      • Verkehrsstrafrecht
      • Betrug
    • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Führerschein
    • Waffenrecht
    • Arbeitsrecht
    • Sozialrecht
      • Rente
      • Krankversicherung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Show Search
Hide Search

Änderung der Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer ab dem 4.06.2010

tourismo
Busunternehmer dürften aufatmen. Ab dem 4. Juni 2010 dürfen Busfahrer unter bestimmten Voraussetzungen wieder 12 Tage hintereinander fahren.

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 14.11.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann hier auf eur-lex abgerufen werden.

Neben diversen Änderungen, die am 4. Dezember 2010 in Kraft treten, wird mit Wirkung zum 4. Juni 2010 durch Art. 29 der VO die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, in der die Lenk- und Ruhezeiten geregelt sind, wie folgt geändert:

Artikel 29
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6a) Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:

a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde;
b) nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer
i) entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
ii) eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;
c) ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet und
d) ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert wird.

Siehe auch:

  • Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer
  • Veröffentlicht: 23. Januar 2010 Ohne Gewähr...

    Kategorie: Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: 2010, Änderung, Ausland, Bus, Drittstaat, EU, Lenk- und Ruhezeiten, Lenkdauer, Lenkzeit, LKW, VO, VO (EG) Nr. 561/2006, Wochenlenkzeit, Wochenruhezeit

    Leser-Interaktionen

    Trackbacks

    1. Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG - Strafverteidiger sagt:
      23. Mai 2017 um 15:04 Uhr

      […] Änderung der Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer ab dem 4.06.2010 […]

    Seitenspalte

    Kontakt • Strafrecht • Pflichtverteidiger • Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten • Führerschein • Lenk- und RuhezeitenFortbildungsbescheinigung

    Akuelles:

    Berat­ungs­hil­fe, Pro­zess­kost­en­hilfe und / oder Pflicht­ver­teidig­ung im Strafverfahren?

    • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
    • Ent­gelt­fort­zahl­ung im Krank­heits­fall – Be­weis­wert ärzt­lich­er Ar­beits­un­fähig­keits­be­schein­igung­en
    • Geldstrafe: Tagessatz von 1,00 Euro
    • Funk­zell­en­ab­fra­ge: Zu­lässig­keit und Ver­wert­ungs­ver­bot 
    • Digitale Akteneinsicht für inhaftierten Beschuldigten 
    • Voll­streckungs­­­reihenfolge bei Zusamm­­en­treffen von Frei­heits­strafe mit Unter­bring­ung in einer Ent­ziehungs­anstalt aus ver­schied­enen Ver­fahren 
    • Polizei nimmt Finger­abdruc­k um das Smart­pho­ne zu ent­sper­ren
    • Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erstreckt sich nur auf „professionelle Einreicher“
    • BVerfG: 6 Monate Haftprüfung sind zu lange
    • OWi: Wasserlassen unter freiem Himmel ist ohne Weiteres keine grob ungehörige Handlung

    Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

    Strafverteidiger
    Fachanwalt für Sozialrecht
    Offenbacher Str. 99
    63263 Neu-Isenburg
    Tel. 06102 88478-0

    Footer

    Fachanwalt für Sozialrecht
    Offenbacher Str. 99, 63263 Neu-Isenburg

    IMPRESSUM • DATENSCHUTZ • TELEFON 06102 884780

    Fortbildungsbescheinigung des DAV
    • »
    • Infos
    • Kontakt
    • Blawg
    • Impressum
    • Datenschutz