Nach § 23 Abs. 1b StVO darf derjenige der ein Fahrzeug führt ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Nach Satz 2 gilt dies insbesondere für Geräte zur Störung oder zur Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen.
Bußgeld bei laufender Blitzer-app auf dem SmartphoneRead More