
In seinem Urteil vom 08.04.2019 (23 U 112/17) hat sich das OLG Frankfurt eingehend mit Fragen der Darlegungs- und Beweislast in den Fällen, in denen die Versicherung davon ausgeht, dass es sich um einen manipulierten bzw. gestellten Unfall handelt.
Aus den Urteilsgründen:
[…]Dem Haftpflichtversicherer kann in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht – wie vom Geschädigten behauptet – unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2010 – VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 – IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.). Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen handelt (so schon BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 – IV ZR 212/72 -, BGHZ 63, 51) und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Hs. 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10 -, juris).
[…]OLG Frankfurt 23 U 112/17 , Urteil vom 8.04.2019
Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, wirkt nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern – wie im Streitfall – Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 – VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN). Gemäß dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG darf der Haftpflichtversicherer, der zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. November 2011 – VI ZR 201/10 -, juris).
Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte zu 1) entgegen den klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht nur abweichend vom Beklagten zu 2) argumentieren, sondern auch als Streithelferin des Beklagten zu 2) ihm gegenüber eine Klageabweisung beantragen. Im Übrigen hat sich die Beklagte zu 1) mit diesem Antrag nicht einmal in Widerspruch zum Beklagten zu 2) gesetzt, weil dieser im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Beklagte zu 2) sei nicht ordnungsgemäß am Verfahren erster Instanz beteiligt worden, ist dies lediglich zum Teil richtig. Dem Beklagten zu 2) wurden die Klageschrift und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (Bl. 42 der Akten) sowie die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2015 (Blatt 88 der Akten) ordnungsgemäß zugestellt. Eine gesonderte Ladung zum darauffolgenden Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 18. März 2015 war nicht erforderlich (§ 218 ZPO). Zum folgenden Termin am 7. Juli 2017 wurde der Beklagte zu 2) erneut ordnungsgemäß geladen (Bl. 183 der Akten), dies gilt auch für die Umladung zum 18. August 2017 (Blatt 194 der Akten). Soweit der Kläger rügt, dem Beklagten zu 2) sei das erstinstanzliche Urteil nicht zugestellt worden, ist aus den Akten in der Tat ein Zustellnachweis nicht ersichtlich. Eine mögliche Verletzung der Vorschrift des § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO könnte jedoch lediglich zur Folge haben, dass zu Gunsten des Beklagten zu 2), der indes durch das angegriffene Urteil nicht beschwert ist, die 5-Monats-Frist des § 517 ZPO gilt. Einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann der insofern nicht beschwerte Kläger hieraus nicht herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – IX 197/08, juris).
Der Kläger hat keine Ansprüche aus dem Ereignis vom 13. November 2014 gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG oder gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen.
Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug. Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden: Häufig nehmen Unfallbeteiligte gerade bei geringfügigen Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand. Sind die Fahrzeuge noch fahrbereit und wurden keine Verkehrseinrichtungen beschädigt, wird es im Rahmen der forensischen Rechtsverfolgung nahezu unmöglich sein, den Nachweis des Schadensereignisses durch objektive Beweismittel zu erhärten. Hier wird der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten abhängen, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Indessen können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war. Allerdings ist nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 442 ff.; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rn. 48). Diese materielle Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung nicht unterlaufen werden. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (so ausdrücklich Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 4 U 462/10 – 140 -, juris). Dabei gestattet eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, im Rahmen der umfassenden Würdigung des Streitstoffes nach § 286 ZPO eine entsprechende Feststellung, dass es sich um einen sogenannten verabredeten Unfall handelt (KG, Beschluss vom 12. April 2018 – 25 U 148/17, SVR 2018, 426)
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend um einen gestellten Unfall. Dafür sprechen vorliegend folgende Indizien:
Das Geschehen hat sich Mitte November 2014 um … Uhr an einem Ort ereignet, an dem die Anwesenheit von zufälligen und unabhängigen Zeugen und damit die Gefahr der Entdeckung eines verabredeten Unfalls äußerst unwahrscheinlich war. Der Beklagte zu 2) hat das Schadensereignis auf dem Parkplatz vor dem sogenannten „X“ auf dem … in Stadt1 verursacht. Durchgangsverkehr auf dem Weg1 ist ausgeschlossen, sämtliche Einrichtungen auf dem … sind zu dieser Zeit frühmorgens geschlossen. Auch die zufällige Anwesenheit von Passanten war sehr unwahrscheinlich. Es handelte sich insgesamt gesehen unter Berücksichtigung der Jahres- und der Tageszeit um einen abgelegenen Ort.
Für den Beklagten zu 2) bestand überhaupt kein Anlass, das klägerische Fahrzeug zu beschädigen. Der – wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich und zudem hinsichtlich der Örtlichkeiten gerichtsbekannt ist – weitläufige und übersichtliche Parkplatz war zum Unfallzeitpunkt nahezu leer. Geparkt war dort lediglich das Fahrzeug des Klägers, möglicherweise noch ein weiteres Fahrzeug. Der Beklagte zu 2) hatte damit eine überaus große Fläche zur Verfügung, um sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen. Warum der Beklagte zu 2) dann so dicht neben dem Fahrzeug des Klägers und zudem rückwärts parken wollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 2) hat dies auch in seiner informatorischen Anhörung nicht erklären können. Unter keinem Gesichtspunkt ist nachvollziehbar, dass es für den Beklagten zu 2) „ordentlicher“ war, derart dicht neben dem Fahrzeug des Klägers einzuparken. Zudem ist der Beklagte zu 2), wie er in der informatorischen Anhörung eingeräumt und auch der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 9. Januar 2017 festgestellt hat, dabei ungewöhnlich schnell gefahren. Der Sachverständige spricht ausdrücklich von einer „ungewöhnlich hohen Intensität“ des Einparkvorgangs. Dafür spricht auch, dass durch den Aufprall dem eigenen Bekunden des Beklagten zu 2) zufolge das parkende klägerische Fahrzeug seitlich verschoben wurde.
Der Beklagte zu 2) hat zudem das klägerische Fahrzeug beim versuchten Einparken nicht nur einfach gestreift, sondern durch ein kaum nachvollziehbares Fahrmanöver die gesamte linke Seite des klägerischen Fahrzeugs großflächig beschädigt. Der Sachverständige erwähnt in diesem Zusammenhang „mehrere unabhängig voneinander erfolgte Kontakte“. Der Beklagte zu 2) hat dies damit zu erklären versucht, dass er nach dem rückwärtigen Anstoßen den Vorwärtsgang eingelegt hat und wieder nach vorne gefahren ist. Auch das begegnet erheblichen Zweifeln. Der Beklagte zu 2) hat angegeben, der erste Kontakt beim rückwärtigen Einparken hätte am Heck des gegnerischen Fahrzeugs stattgefunden. Warum dann beim Vorwärtsfahren und einem Einschlagen des Lenkrades nach links und damit vom klägerischen Fahrzeug weg noch nahezu die gesamte Seite des Klägerfahrzeugs bis nahezu zum Vorderrad beschädigt wurde, ist nicht erklärlich.
Der Beklagte zu 2) hat ferner angegeben, er sei beim rückwärtigen Einparken „von der Kupplung gerutscht“. Der Beklagte zu 2) hat seit 1989 eine Fahrerlaubnis, nach eigenem Bekunden war ihm dies bis zum damaligen Zeitpunkt noch nie geschehen. Warum dem Beklagten zu 2) dies gerade in der streitgegenständlichen Situation, in der der Beklagte zu 2) weder abgelenkt war noch andere außergewöhnliche Umstände vorlagen, widerfahren ist, bleibt ebenfalls offen.
Insgesamt handelte es sich bei dem zum Schaden führenden Ereignis um einen einfach zu beherrschenden und vollkommen risikoarmen Vorgang, der die Fahrweise des Beklagten zu 2) als nicht erklärbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Beklagten zu 2) bei dem eigentlich einfachen Manöver – dem Einparken auf einem nahezu leeren und großen Parkplatz – gleich mehrere Fahrfehler unterlaufen sind, nämlich das Abrutschen von der Kupplung sowie das Anfahren nach vorne mit weiteren Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug, die bei einem geübten Kraftfahrer bereits schon einzeln äußerst ungewöhnlich sind und den Verdacht eines gestellten Verkehrsunfalls erwecken.
Mögen nach der Einlassung des Beklagten zu 2) diesem auch mehrere ungewöhnliche und schwer nachvollziehbare Fahrfehler unterlaufen sein, wird die Schilderung vollends unglaubwürdig durch die informatorische Anhörung des Klägers. Der Kläger hat mit auffallender Detailarmut eigentlich nur angegeben, der Beklagte zu 2) habe ihn im Arbeitsraum aufgesucht, kurz den Unfall geschildert und habe nach dem gemeinsamen Begehen der Unfallstelle seine Versicherung angerufen. Auf ausdrückliches Nachfragen hat der Kläger erklärt, er habe sich die Beschädigung seines Fahrzeugs im Einzelnen eigentlich gar nicht angeschaut, er sei B von Beruf und kenne sich da nicht aus. Ein solches Verhalten ist in jeder Beziehung lebensfremd. Auch ein Laie konnte und musste erkennen, dass der Beklagte zu 2) ein offenbar gänzlich sinnloses und überflüssiges Fahrmanöver vollzogen und dabei massive Schäden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Dass der Kläger dies zunächst vollkommen kommentarlos hingenommen und den Beklagten zu 2) nicht nach Einzelheiten befragt haben will, obwohl sein Herz ihm wehgetan hätte, ist nicht nachvollziehbar. Erst auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht hat der Kläger bekundet, er sei selbstverständlich aufgebracht gewesen, will aber gleichwohl dem Beklagten zu 2) – was überaus nahe gelegen hätte – keine Vorwürfe gemacht haben, obwohl letzterem unschwer bereits nach dem äußeren Geschehensablauf jedenfalls der Vorwurf eines außergewöhnlich grobem und ungewöhnlichem Sorgfaltsverstoß mit erheblichen Folgen gemacht werden konnte und musste. Wichtig war für den Kläger in erster Linie, dass „keine Polizei“ geholt werden müsse, wie der Beklagte zu 2) nach einem Telefonat mit seiner Versicherung ihm versichert habe.
Zu den oben dargestellten Ungereimtheiten und Widersprüchen kommen weitere Indizien für einen gestellten Unfall hinzu, die zwar jeweils für sich genommen „unverdächtig“ sind, aber im Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers und des Beklagten zu 2) den Eindruck verstärken, dass vorliegend ein Unfall lediglich gestellt wurde. So sind beide Parteien Landsleute und haben sich auf Polnisch vor Ort verständigt. Beide Parteien kannten sich von gemeinsamen Besuchen im örtlichen Fitnesscenter. Beide Parteien wohnen nur wenige hundert Meter voneinander entfernt. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelte es sich um ein höherwertiges Fahrzeug mit hoher Laufleistung, welches einen Totalschaden erlitt, dessen Schäden auf Gutachterbasis abgerechnet wurden, aber so beschaffen waren, dass sie wesentlich kostengünstiger repariert werden konnten, wie hier auch geschehen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) besaß einen äußerst geringen Wert und wurde erst wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis bei der Beklagten zu 1) versichert.