Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts. Anders liegt es aber dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Rechtsanwalt könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 13. September 2010 in dem Verfahren AnwZ (B) 105/09 festgestellt und in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:
Der Antragsteller hat die Vorstände von Gerichten und Staatsanwaltschaften und verfahrensbeteiligte Richter und Staatsanwälte in den angeführten Schreiben nicht nur als „Justizkriminelle“ diffamiert. Vielmehr bringt er in den zitierten, aber auch in den in der Anordnung angesprochenen zahlreichen anderen Schreiben immer wieder zum Ausdruck, dass er die Dienststellen und die Bediensteten der Länder N. und S. für eine, wie er es in einem Schriftsatz gegenüber dem Senat formuliert hat, „objektiv lächerliche und mittlerweile ritualisiert handelnde Ansammlung von Justizkriminellen“ hält. Diesen Vorwurf wiederholt er in verschiedenen Formen in nahezu jedem Schreiben oder Schriftsatz. Seine Ausführungen befassen sich im Wesentlichen damit, den Adressaten willfähriges, korruptes oder kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen andere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet, vorzugehen. In kaum einem dieser Schriftsätze und Schreiben gelingt es dem Antragsteller, sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen oder auch nur eine sachliche Gesprächsebene zu erreichen. Diese Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass der Antragsteller so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz in den genannten Ländern sei ein „quasi-faschistoides“ Unrechtssystem, das sich zum Ziel gesetzt habe, gegen ihn „Justizterror“ auszuüben, dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr imstande ist. Damit fehlte ihm eine der für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs unerlässlichen Schlüsselqualifikationen; er wäre auf Dauer außerstande, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Entsprechend bestätigte der BGH die Entziehung der Zulassung durch die Kammer, da der Rechtsanwalt ein Gutachten oder andere Beweismittel, mit denen er die Zweifel an seiner Gesundheit hätte ausräumen können nicht vorgelegt hat.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofs im Volltext abgerufen werden.