Hat jemand eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so kann das Gericht nach § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.
In dem Verfahren 2 StR 464/15 hat der BGH eine entsprechende Entscheidung des LG Aachen mit der maßgeblichen Begründung, ie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sei nicht tragfähig begründet, aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen führt der BGH u.a. Folgendes aus:
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei einem schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (BGH, aaO).
b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht näher zu der Frage, ob zwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden Defekt und den Anlasstaten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies versteht sich insbesondere für die von dem Angeklagten begangenen Widerstandshandlungen nicht von selbst.
Zu einer besonders sorgfältigen Erörterung hätte hier auch deshalb Anlass bestanden, weil das Landgericht die Ursache für die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am Tattag in dem Zusammenwirken zwischen „psychotisch-wahnhaftem Erleben in Verbindung mit der akuten Mischintoxikation“ gesehen hat. Die Maßregel des § 63 StGB setzt jedoch die sichere Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (Senat, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44).
Hinzu tritt, dass das Landgericht – dem Gutachten der Sachverständigen folgend – angenommen hat, dass seit Mitte April bzw. Mitte Mai 2015 nicht mehr vom Vorliegen einer drogeninduzierten Störung, sondern von einer – substanzunabhängig verlaufenden – Psychose im Sinne einer „schizo-affektiven Störung“ auszugehen sei, ohne dass den Urteilsgründen das nunmehr vorliegende Störungsbild und sein möglicher Einfluss auf die künftige Legalprognose des Angeklagten entnommen werden könnte. Bei dieser Sachlage kann die Maßregelanordnung keinen Bestand haben.