…sind stets zu erstatten.
Dies hat das Amtsgericht Offenbach in seinem Beschluss vom 2. Februar 2018 (260 Ds – 1200 Js 91191/16) klargestellt und damit der Auffassung der Bezirksrevisorin auch bezüglich der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verteidigers seien die Regeln bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bei Hinzuziehung eines auswärtigen Wahlverteidigers anzuwenden und somit nur die Kosten für zwei fiktive Informationsreisen des Mandanten erstattungsfähig, eine Absage erteilt.
Die Entscheidung im Volltext:
Beschluss
In der Strafsache
gegenXXX,
geboren am XX.XX.19XX,
wohnhaft YYY,XXX,
Staatsangehörigkeit: XXX,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski, Offenbacher Straße 99, 63263 Neu-Isenburg
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch die Richterin S. am 02.02.2018 beschlossen:
In dem Strafverfahren gegen XXX wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch Richterin S. am 02.02.2018 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Verteidigers vom 08.01.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22.12.2017 werden die von der Staatskasse dem Angeklagten zu erstattenden Kosten/notwendigen Auslagen über den bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 675,92 Euro hinaus auf einen Betrag in Höhe von 701,86 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
- Sachverhalt
Der Erinnerungsführer beantragte mit Datum vom 24.5.2017, BI. 36 d. A., die Kostenfestsetzung auf 701,86 Euro. In einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 17.10.2017 vertrat diese die Auffassung, dass die Reisekosten nur im Hinblick auf zwei fiktive Informationsreisen zu erstatten wären, da es sich bei dem Erinnerungsführer um einen „auswärtigen Verteidiger“ handele, der nach den Vorschriften des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO die Reisekosten nur unter gesonderten Voraussetzungen erstattet bekäme, welche vorliegend nicht gegeben seien. Es ergab sich nach ihrer Argumentation eine Erstattungssumme von 675,92 Euro.
Der Erinnerungsführer nahm hierzu Stellung und argumentierte, dass auf ihn die Ausnahme des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO nicht zutreffe, da er seinen Kanzleisitz, und damit seine Niederlassung, innerhalb des Gerichtsbezirkes habe und bei dem Prozessgericht, hier dem Amtsgericht Offenbach am Main, auch als Anwalt zugelassen sei.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main erging unter dem Datum des 22.12.2017 in Höhe von 675,92 Euro.
Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger zugestellt, das EB vom 08.01.2018 ist nicht unterzeichnet, aber mit Schreiben vom 08.01.2018 wurde „Rechtsmittel“ gegen den Kostenfestsetzungsbescheid eingelegt, mit dem Ziel der Erstattung der Differenz von 25,94 Euro wegen der nicht antragsgemäß festgesetzten Reisekosten des Verteidigers.
- Gründe
Das vom Verteidiger eingelegte „Rechtsmittel“ stellt eine sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPfIG dar, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Der Erinnerung des Verteidigers vom 08.01.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22.12.2017 war abzuhelfen, da die amtsgerichtliche Kostenfestsetzung in dem Punkt, in dem sie von dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 23.05.2017 abwich, unzutreffend war, namentlich der fehlenden Erstattung seiner Reisekosten.
Bei dem Erinnerungsführer handelt es sich nicht um einen auswärtigen Rechtsanwalt im Sinne des § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO. Seine Reisekosten sind damit zu erstatten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO hängt die Notwendigkeit der Zuziehung von zwei Voraussetzungen ab, namentlich der Niederlassung im Gerichtsbezirk oder des Wohnens am Ort des Prozessgericht. Damit sind dem Angeklagten Reisekosten seines Verteidigers, der im Bezirk des Prozessgerichtes seine Niederlassung hat, zu erstatten.
Der Erinnerungsführer hat vorliegend seine Niederlassung in Neu-Isenburg, was im Gerichtsbezirk des Prozessgerichtes, des Amtsgerichts Offenbach am Main, liegt.
Insofern vorgetragen wird, dass etwaige zivilrechtliche Maßstäbe für die Definition des „auswärtigen“ Rechtsanwaltes vorliegend. keine Geltung fänden, erachtet das Gericht dies als keine überzeugende Argumentation. Die Vorschrift in der StPO verweist insofern unbegrenzt auf die Vorschrift des § 91 Abs. 2 ZPO und auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift sind keine Unterschiede zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren erkennbar. Der praktische Unterschied liegt darin, dass die Kosten im hiesigen Fall der Staatskasse zur Last fallen. Dies rechtfertigt aber keine engere Handhabung.
Insofern vereinzelt in der Literatur vorgetragen wird, bei dem „innerhalb des Gerichtsbezirks auswärtigen Rechtsanwaltes“ (Schulz, Münchener Kommentar zur ZPO, § 91 Rn. 65) existiere eine Regelunglücke, so vermag das Gericht schon die Lücke nicht zu erkennen, sondern sieht im Gegenteil den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gegen eine Differenzierung zwischen der Niederlassung im Gerichtsbezirk und der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts sprechen.
Überdies sieht der BGH (Beschluss vom 13.09.2011, VI ZB 9110, WW 2011, 3520, 3521) mit überzeugender Argumentation die Zuziehung eines Rechtsanwaltes am eigenen Wohnort in der Regel als Maßnahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an. Da vorliegend der Angeklagte seinen Wohnort ebenfalls in Neu-Isenburg hat, wäre – selbst bei Annahme einer Differenzierung, ob der Verteidiger nun seine Niederlassung im Gerichtsbezirk oder am Ort des Prozessgerichtes hat – bei Anwendung dieser Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten gegeben.
Da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt ist dieser Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 RVG unanfechtbar.
[…] Reisekosten des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Wahlverteidigers… […]