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Strafbefehl gegen Ge­schäftsführ­er des Me­dizin­isch­en Dienst­es

Das Amtsgericht Hannover hat am 11.06.2013 gegen den ehemaligen Geschäftsführer des medizinischen Dienstes der Krankenkassen wegen Anstiftung zur Untreue in 5 Fällen einen Strafbefehl erlassen.


Der Angeklagte wurde durch einen Schuldspruch verwarnt, die Verhängung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen je 30€ wurde vorbehalten und eine Bewährungszeit von einem Jahr festgesetzt.
Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Als verbeamteter Geschäftsführer soll der Angeklagte den Verwaltungsrat veranlasst haben, in der Zeit vom 23.2.2001 bis April 2009 sein Gehalt ungerechtfertigt zu erhöhen. Die Gesamtschadenshöhe soll 146.419,00€ betragen haben.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im Jahr 2001 den damaligen Verwaltungsratsvorsitzenden überzeugt zu haben, ihm ab dem 1.2.2001 den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe B3 zu B5 in Höhe von 715,80€ brutto zu bewilligen. Hierdurch soll der Angeklagte bis Dezember 2004 insgesamt ungerechtfertigte Zulagen in Höhe von 26.757,36€ erhalten haben.

Am 28.12.2004 soll dem Angeklagten eine Zulage in Höhe der Differenz der Vergütungsgruppe B3 zu B7 in Höhe von 1524,80€ zu Unrecht bewilligt worden sein. Hierdurch sollen von Januar 2005 bis Dezember 2007 unberechtigte Zulagen in Höhe von 36.595,20€ an den Angeklagten gezahlt worden sein.

Am 29.12.2006 sollen die Verwaltungsratsvorsitzenden dem Angeklagten zu Unrecht eine „Leistungsorientierte Zulage für das Jahr 2006 als Einmalzahlung“ in Höhe von 12.000€ bewilligt haben.
Am 7.2.2007 soll die Zulage vom 28.12.2004 mit einer weiteren – nicht verfahrensgegenständlichen – Zulage zusammengefasst worden sein. Hierdurch soll der Angeklagte von Januar 2007 bis April 2009 insgesamt 64.067,24€ Zulagen erhalten haben, wovon 43.426,40€ auf die Fortschreibung der Zulage vom 28.12.2004 entfallen sein sollen.

Am 11.2.2008 sollen die Verwaltungsratsvorsitzenden dem Angeklagten „Leistungsorientierte Zulage für das Jahr 2007 als Einmalzahlung“ in Höhe von 7000€ bewilligt haben.

Für diese Zulagen habe es an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt, der Angeklagte habe auf die Zulagenbewilligung hingearbeitet, indem er die Bewilligungsvermerke den Verwaltungsratsvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt habe. Dem Angeklagten sei zu dieser Zeit bewusst gewesen, dass eine Höherbewertung seines Dienstpostens nicht durchsetzbar gewesen wäre und dass ihm ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit nicht zugestanden habe.

Der bislang unbestrafte Angeklagte soll inzwischen den gesamten Schaden wieder ersetzt haben, er ist aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und hat seine Pensionsansprüche verloren. Aus diesen Gründen hielt es das Gericht wohl für gerechtfertigt, lediglich zu verwarnen und die Verhängung der Strafe vorzubehalten.
Artikel-Informationen

Quelle: AG Hannover

Veröffentlicht: 11. Juni 2013 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: 2013, Entscheidung, StGB, Strafbefehl, Untreue, Urteil

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