Nach § 69 StGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn entweder eine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt oder aber sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
In seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (1 StR 439/18) hat der BGH die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und bezüglich der erforderlichen Feststellungen für die Anordnung einer Sperrfrist bei Nichtvorliegen einer Katalogtat folgendes Ausgeführt:
[…] Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB), so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Der erforderliche Umfang der Darlegung ist hierbei einzelfallabhängig.
Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2018 – 2 StR 211/18, juris Rn. 7 mwN und vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, juris Rn. 3, NStZ-RR 2015, 123; Urteil vom 5. September 2006 – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02, NZV 2003, 46).Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat ihre Überlegungen zur Anordnung der Maßregel sowie zur Dauer der isolierten Sperrfrist nicht dargelegt. Mangels jeglicher Ausführung zur Begründung des Maßregelausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche Kriterien für die Strafkammer bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Bestimmung ihrer Länge leitend gewesen sind. Dies erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, auch wenn die rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten wegen vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots und fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen.
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