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Lenk- und Ruhe­zeit­en nach Ein­führ­ung des § 21a ArbZG

Fahrerkarte200

Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt.

§ 21a Abs. 4 ArbZG

§ 21a IV ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Es ist also bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche jeweils zu prüfen bzw. Sicherzustellen, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nicht mehr als 768 Stunden gearbeitet werden.

Höchstlenkzeiten

Gleichzeitig gelten aber die Höchstlenkzeiten aus der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. 4 2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie dem FPersG und der FPersV weiter. So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten, z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).
So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser Lenkzeit könnte der Arbeitnehmer in der laufenden Woche noch vier Stunden lang andere Arbeiten, zum Beispiel Ladetätigkeiten, übernehmen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit, zu der die Pausen nicht gezählt werden, darf täglich 10 Stunden nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, wird die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht mitgerechnet.

Die Tageslenkzeit darf weiterhin neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Woche jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Bis zum 6.4.2007 darf diese Pausen in Teilpausen von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ab dem 7.4.2007 muss die erste Pause mindestens 15 und die zweite Pause mindestens 30 Minuten betragen.
[noteVorstehende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere sind auch die Vorschriften über die Ruhezeiten zu beachten. Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens…[/note]

 

Siehe auch:

  • Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer
  • Änderung der Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer ab dem 4.06.2010
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes im Bundestag angenommen
  • Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
  • Keine Lenk- und Ruhezeiten mehr für Bus- und LKW-Fahrer?
  • Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer
  • Geänderte Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ab 11. April 2007

Veröffentlicht: 15. Januar 2007 Ohne Gewähr...

Kategorie: Arbeitsrecht, Strafrecht, VerkehrSchlagwörter: 2007, Änderung, ArbZG, Bus, Bußgeld, Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten, LKW, OWi, OWiG, VO (EG) 561/2006, § 21a ArbZG

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Trackbacks

  1. Anwalt bloggt » Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer - Rechtsanwalt Joachim Sokolowski sagt:
    16. Januar 2007 um 20:22 Uhr

    […] Siehe auch hier […]

  2.   Geänderte Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ab 11. April 2007 by Anwalt bloggt sagt:
    16. Oktober 2008 um 9:59 Uhr

    […] Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG […]

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