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Schweizer Taschenmesser ist gefährliches Werkzeug

Ein Taschenmesser mit einer Klinge von 6cm (sog. Schweizer Offiziersmesser) ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 StGB. Wird es bei einem Diebstahl mitgeführt, so kommt eine Verrteilung wegen Diebstahls mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB jedenfalls in betracht.


Dies hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 10.01.2012 – III-1 RVs 258/11 – festgestellt und die Entscheidung des Landgerichts Köln, das nur wegen „einfachem“ Diebstahl verurteilt hatte aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen hat das OLG u.a. folgendes ausgeführt:

Das Taschenmesser („Schweizer Offiziersmesser“), das der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen mitgeführt und zum Öffnen der Verpackung des „Head-Sets“ verwendet hat, ist zwar keine Waffe. Es ist – anders als z.B. Spring- oder Faustmesser – nach seiner Beschaffenheit nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt. […]Ein solches Messer entspricht aber – entgegen der Auffassung der Strafkammer – dem Tatbestandsmerkmal „anderes gefährliches Werkzeug“.
Ein „gefährliches Werkzeug“ ist jeder körperliche Gegenstand, der sich bei der konkreten Art seiner Benutzung dazu eignet, einem Menschen erhebliche körperliche Verletzungen zuzufügen (vgl. nur BGH a.a.O.; SenE v. 16.10.2007 – 82 Ss 154/07 – = BeckRS 2007, 19647). Bei Messern liegt diese Eignung im Allgemeinen vor (vgl. Senat a.a.O., mit Nachweisen). Ausnahmslos gilt das aber nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Messer unabhängig von ihrer konkreten Beschaffenheit dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen beizufügen (Senat a.a.O., mit Nachweisen). So hat der Senat (a.a.O.) diese Eignung für Messer verneint, deren Klinge so klein ist, dass sie – quasi anstelle eines Schlüssels – in das Schlüsselloch eines Fahrradschlosses eingeführt werden können (vgl. zu dieser Einschränkung auch: KG StV 2008, 473 = StraFo 2008, 340). Für Messer, die – etwa aufgrund von Rostzersetzung – nur eine ganz geringe Bruchfestigkeit aufweisen, mag dies ebenfalls gelten (vgl. Senat a.a.O.; OLG Frankfurt StraFo 2006, 467).

Messer mit etwas längerer Klinge und intakter Materialbeschaffenheit sind dagegen grundsätzlich gefährliche Werkzeuge. Das gilt auch für Taschenmesser (grundlegend BGH a.a.O.), namentlich für ein Multifunktionsgerät wie das sog. Schweizer Offiziersmesser mit integriertem Taschenmesser (vgl. BGHSt 43, 266; KG a.a.O.; OLG München BeckRS 2006, 06212).

Auch Taschenmesser sind objektiv zum Schneiden und Stechen bestimmt und nach ihrer Beschaffenheit hierzu geeignet. Von einem sonstigen Messer unterscheiden sie sich im Wesentlichen lediglich dadurch, dass die Klinge von Hand ausgeklappt werden muss. Dieser Umstand nimmt einem Taschenmesser aber nicht seine objektive Gefährlichkeit. Ein solches Messer kann wie jedes andere jederzeit gegen Personen gebraucht werden und im Falle seines Einsatzes dem Opfer erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen zufügen. Die latente Gefahr, die von einem derartigen, von dem Dieb bei der Tat bei sich geführten Taschenmesser ausgeht, ist deshalb nicht in einem Umfang geringer als diejenige von sonstigen Messern mit einer vergleichbar langen feststehenden Klinge, dass nach dem Zweck der Norm eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt wäre (so insgesamt BGH a.a.O.).

Danach scheidet ein Taschenmesser entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb als gefährliches Werkzeug aus, weil es „nicht zum Einsatz gegen Menschen bestimmt“ ist, sondern „in der Regel zum Aufschneiden von Früchten oder auch mit Hilfe weiterer Funktionen zum Öffnen von Flaschen“. Denn trotz dieser Bestimmung – die allerdings dazu führt, dass es keine Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist – bleibt die latente Gefahr des Einsatzes gegenüber Menschen.

Auch bei einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm besteht regelmäßig eine solche Gefahr. Bei seinem Einsatz gegen Menschen können erhebliche Schnittverletzungen zugefügt werden und Stichverletzungen entstehen, durch die selbst innere Organe betroffen sein können (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 238 in einer Entscheidung zu § 66 StGB: „Der Angeklagte führte einen Teleskopschlagstock aus Metall sowie zwei ausklappbare Taschenmesser mit Klingenlängen von etwa 5 bzw. 7 cm mit sich … Der Umstand, dass der Angeklagte sich mit mehreren gefährlichen Werkzeugen bewaffnet hatte, …“ ). Das im vorliegenden Fall etwas Anderes zu gelten hätte, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
[…]Auf „die innere Haltung des Täters zur Verwendung des Werkzeugs“ kommt es […] für das Tatbestandsmerkmal des „anderen gefährlichen Werkzeugs“ nicht an (so aber OLG Stuttgart a.a.O.). Es definiert sich ausschließlich aus sich selbst heraus und nicht auch (ergänzend) über das Merkmal „bei sich führt“, das im Übrigen nach den hier bisher getroffenen Feststellungen unzweifelhaft vorliegt.

Eine – dem Revisionsgericht an sich mögliche – Änderung des Schuldspruchs durch den Senat dahin, dass der Angeklagte statt wegen Diebstahls (§ 242 StGB) wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) verurteilt wird, scheidet aus.

Zwar lässt sich wohl ausschließen, dass zur Beschaffenheit des Messers noch Feststellungen getroffen werden können, die zur Verneinung seiner Eigenschaft als gefährliches Werkzeug führen könnten. Es fehlt aber bisher an Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorsatz) des Qualifikationstatbestandes (vgl. insoweit Fischer a.a.O. § 244 Rn. 31). Dass der Angeklagte das Messer zur Wegnahme – zum Öffnen der Verpackung des Head-Sets – eingesetzt hat, erübrigt solche Feststellungen nicht. Der Vorsatz muss sich auch auf die Gefährlichkeit des Werkzeugs erstrecken (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212; Fischer a.a.O.).

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Veröffentlicht: 27. März 2012 Ohne Gewähr...

Kategorie: StrafrechtSchlagwörter: Beschluss, Entscheidung, OLG, OLG Köln, Revision, Urteil, Waffe, § 242 StGB

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