Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz, das am 1. Dezember 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf Seite 422 veröffentlicht wurde, wurde die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte geändert und an die zivil- und strafrechtlichen Zuständigkeiten angepasst.
Die Zuständigkeiten der Sozialgerichte sind in § 4 des Hess.AusfG für Klagen, die ab dem 1. Januar 2010 eingehen wie folgt geregelt:
(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.
(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.
(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.
(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.
(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.
(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.
(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis
und Rheingau-Taunus-Kreis.
Dies bedeutet zum Beispiel für Bürger aus Offenbach und dem westlichen Landkreis Offenbach, für die bislang das SG Frankfurt zuständig gewesen ist, erheblich weitere Wege zu „ihrem“ Sozialgericht…
[…] wie hier berichtet hat sich die Zuständigkeit der hessischen Sozialgerichte seit dem 1. Januar 2010 […]