Mit Beschluss vom 3.01.2018 (2 Ss OWi 133/17) hat das OLG Frankfurt das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 13.9.2017 mit der maßgeblichen Begründung, vorliegend genüge die Unterzeichnung des Urteils durch die Richterin nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellen sind, aufgehoben.
Die Entscheidung im Volltext:
In der Bußgeldsache
gegen ,
geboren am in,
wohnhaft,
– Verteidiger: Rechtsanwalt Joachim Sokolowski, Offenbacher Straße 99, 63263 Neu-lsenburg –
wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen — durch den Einzelrichter auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 13. September 2017
am 03. Januar 2018 gemäß §§ 46 Abs. 1, 79 Abs. 3, 80 a OWiG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der, Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Hanau zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 13. September 2017 wegen einer am 20. September 2016 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 240,– €. Daneben verhängte es gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache — zumindest vorläufig — Erfolg.
Die Sachrüge greift durch und zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es an einer notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt Denn Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind allein die Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 275 Rdn. 22).
Vorliegend genügt die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellen sind.
Eine wirksame Unterzeichnung setzt voraus, dass die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellem Schriftzug gekennzeichnet ist, so dass nicht lediglich ein Namenskürzel, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen vorliegen müssen, die eine Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschweren (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f). Dazu bedarf es zwar nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes, erforderlich ist aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. OLG Köln a.a.O. m. w. N.).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Zeichnung der Richterin besteht lediglich in einem größen geschwungenen „W “ . Einzelne Buchstaben aus dem Namen der Richterin, die „XXX“ heißt, können der Zeichnung nicht entnommen werden. Somit fehlt es an irgendeiner Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben aus dem Namen der Richterin.
Eines Eingehens auf die über die Sachrüge hinaus erhobene Verfahrensrüge bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanau zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.
XXXXX
Richter am Oberlandesgericht
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, 04. Januar 2018