Der BGH hat in seinem Beschluss vom 5.10.2016 (3 StR 311/16) klargestellt, dass maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens gemäß § 31 Satz 2 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB der Zeitpunkt ist, zu dem der Eröffnungsbeschluss gefasst wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt.
In dem betreffenden Verfahren hat der Beschuldigte Angaben zur Tatbeteilungung weiterer Personen gemacht, nachdem das Gericht bereits den Eröffnungsbeschluss erlassen, dem Beschuldigten aber noch nicht bekannt gegeben hatte.
Die Verteidigung vertrat in der Revision die Auffassung, der Beschuldigte sei im Hinblick darauf, dass er den Eröffnungsbeschluss noch nicht kannte so zu behandeln, als sei dieser noch nicht erlassen worden.
Dem erteilte der BGH eine Absage, wonach zu diesem Zeitpunkt eine Strafmilderung selbst dann, wenn objektiv die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, nicht mehr möglich sei.